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Benutzungsordnung für das Hallenbad der Gemeinde Ellerbek 23.12.2022 


Benutzungsordnung für das Hallenbad der Gemeinde Ellerbek

Aufgrund des § 27 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 15.12.2022 folgende Benutzungsordnung erlassen:

§1
Allgemeines

(1)       Das Hallenbad ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Ellerbek. Es wurde errichtet, um den Einwohnern in der eigenen Gemeinde das Schwimmen und das Schwimmen lernen zu ermöglichen.

(2)       Der starke Rückgang der Einzelschwimmer verursachte einen nicht mehr vertretbaren Zuschussbedarf. Das Hallenbad kann daher nur noch durch Schulen, Vereine und sonstige Gruppen (möglichst nicht mehr als 25 Personen) benutzt werden.

(3)       Das Hallenbad zu erhalten sowie vor jeder Beschädigung und Verunreinigung zu schützen, ist für alle Benutzer oberstes Gebot. Diese Benutzungsordnung soll den beabsichtigten Zweck und einen reibungslosen Benutzungsablauf gewährleisten.

§3
 Verwaltung

Die Überlassung der Halle an Schulen, Vereine und Gruppen richtet sich nach dieser Benutzungsordnung, besonderen Vereinbarungen, Einzelanordnungen und dem Benutzungsplan. Für die Verwaltung des Hallenbades ist der Bürgermeister zuständig. Er entscheidet über die Vergabe der Benutzungszeiten.

§4

Benutzungserlaubnis

(1)       Das Hallenbad kann nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Gemeinde benutzt werden. Änderungen und zusätzliche Abmachungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

(2)       Die Erlaubnis erfolgt durch Vereinbarung oder durch einen Bescheid.

(3)       Wer eine Erlaubnis zur Benutzung erhält, ist Benutzer im Sinne dieser Benutzungsordnung.

(4)       Dem Benutzer wird ein Exemplar dieser Benutzungsordnung ausgehändigt. Er hat der Gemeinde vor der Benutzung schriftlich zu erklären, dass der Inhalt der Benutzungsordnung bekannt ist und anerkannt wird. Gleichzeitig ist entsprechend § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 zu verfahren.

(5)       Die Benutzungsordnung ist Bestandteil jeder Erlaubnis. Sie wird durch Aushang in der Halle bekannt gemacht und bereits damit für alle Benutzer verbindlich.

§5

Rücknahme der Benutzungserlaubnis

(1)       Die Benutzungserlaubnis kann entzogen werden, wenn Bestimmungen dieser Erlaubnis zuwidergehandelt wird.

(2)       Einzelne Personen können bei Verstößen, wie z.B. Betreten des Hallenbades mit Straßenschuhen, Sachbeschädigungen und Verunreinigungen z.B. mit Wachskerzen, Mitbringen von Glasgebinden oder durch die Mitnahme von alkoholischen Getränken oder sonstigen Lebensmitteln aus dem Hallenbad zu verweisen. Gemeinde und der Hausmeister sind berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen Personen aus dem Hallenbad zu verweisen. Wer sich dem widersetzt, begeht Hausfriedensbruch und hat mit einer Strafanzeige zu rechnen.

(3)       Die Gemeinde behält sich aus dringenden Anlässen eine Änderung bzw. einen Widerruf der Benutzungserlaubnis vor.

§6

Benutzungszeiten

(1)       In einem Benutzungsplan ist festzulegen, zu welchen Zeiten das Hallenbad den einzelnen Benutzergruppen zur Verfügung steht. Der Benutzungsplan wird durch Aushang in der Halle bekannt gemacht. Die Nutzung ist grundsätzlich Montag bis Samstag ab 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr möglich, Frühschwimmen bereits ab 6:30 Uhr. Am Samstag endet die Benutzungszeit um 16:00 Uhr.

(2)       Das Hallenbad darf nur während der festgesetzten Zeiten benutzt werden. Die Benutzung ist so rechtzeitig zu beenden, dass das Gebäude mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt ist.

(3)       An Sonn- und Feiertagen sowie während der Sommer- und Weihnachtsferien ist das Hallenbad grundsätzlich geschlossen.

(4)       Die Nutzer sind für die Öffnung und Schließung des Hallenbades und seinen Nebenräumen zuständig, sofern sie mit einem Schlüssel ausgestattet sind.

§7
Bedienung des Hubbodens

Der Hubboden wird nur vom Hausmeister und anderen von der Gemeinde beauftragten Personen bedient.

§ 8
Aufsicht

(1)       Die Aufsicht obliegt dem jeweiligen Benutzer. Er hat sicherzustellen, dass während der Benutzung des Hallenbades ständig eine geeignete Aufsichtsperson anwesend ist. Die Aufsichtsperson muss mindestens 18 Jahre alt sein und die zur Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung besitzen. Vor der Hallennutzung ist der Gemeinde die Aufsichtsperson zu benennen. Jeder Wechsel der Aufsichtsperson ist der Gemeinde sofort mitzuteilen. Diese sollte mindestens im Besitz eines Rettungsschwimmabzeichens in Silber sein. Darüber hinaus ist ein Erste-Hilfe-Schein vorzulegen. Entscheidend ist, dass der Benutzer sicherstellt, dass die jeweilige Nutzergruppe von der Aufsichtsperson sowohl sicher beaufsichtigt werden kann als auch, dass die Aufsichtsperson in der Lage ist, im Notfall fachgerecht Hilfe zu leisten, für Lehrer gilt hierzu der entsprechende Runderlass der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein vom 10. März 1994 - I II 531 geändert durch Erlass vom 26. Februar 2002 (NBl.MBWFK.Schl.-H. 2002 S.143)  und Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 19. Mai 2006.  

(2)       Träger der Unfallversicherung ist die Unfallkasse Nord. Die Aufsichtsperson hat die jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln, insbesondere die Regeln für den Betrieb von Bädern (GUV-R 108) zu beachten. Diese Vorschriften dienen auch dem Schutz der Benutzer.

(3)       Die Aufsicht hat für eine ordnungsgemäße Benutzung zu sorgen. Sie ist verpflichtet, diese Benutzungsordnung der gesamten Gruppe und allen neu hinzukommenden Teilnehmern bekanntzugeben und auszuhändigen.

(4)       Schäden und Beschwerden hat die Aufsicht sofort dem Hausmeister zu melden. Sie ist dafür verantwortlich, dass das Hallenbad nach Beendigung der Benutzung in einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen wird. Liegengebliebene Sachen der Gruppe sind von ihr zu verwahren. Andere Fundsachen sind dem Hausmeister zu übergeben.

§9
Aufsicht in besonderen Fällen

Im Hallenbad werden auch Anfängerschwimmen für Vorschulkinder sowie Seniorenschwimmen und Seniorengymnastik durch eine von der Gemeinde beauftragte Kraft durchgeführt. In diesen Fällen obliegen der beauftragten Kraft die Aufsicht und die damit verbundenen Pflichten.

§10
Verhalten im Bad

(1)       Der Aufenthalt im Hallenbad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Die jeweilige Aufsicht ist dafür verantwortlich.

(2)       Das Schwimmbad darf nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden. Die Straßenschuhe sind im Außenflur auszuziehen und in die vorhandenen Schuhregale zu stellen.

(3)       Jeder Benutzer hat vor dem Baden im Duschraum den Körper gründlich zu reinigen.

(4)       Vor dem Baden dürfen keine Einreibmittel benutzt werden.

(5)       Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet ist.

(6)       Die Kleiderschränke sind abzuschließen.

§ 11
Ausschluss der Haftung

(1)       Die Gemeinde überlässt den Nutzern das Hallenbad Ellerbek und seine Einrichtungen zur entgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Die Nutzer sind verpflichtet, das Hallenbad und seine Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Sie muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.

(2)       Die Nutzer stellen die Gebäude von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtung und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

(3)       Die Nutzer verzichten seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Kommune, deren Bedienstete und Beauftragte. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichten die Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen.

(4)       Die in Ziff. 2 und 3 geregelten Freistellungsverpflichtungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden von der Gemeinde, deren Bediensteten und Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Von dieser Vereinbarung bleibt ferner die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.

(5)       Die Nutzer haben bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche abgedeckt werden.

(6)       Die Nutzer haften für alle Schäden, die der Gemeinde an der überlassenen Einrichtung und den Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Kommune fällt.

(7)       Die Gemeinde übernimmt keine Haftung von den Nutzern, seinen Mitgliedern, Beauftragten oder Besuchern eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

§ 12
Entgelt

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach einer besonderen Entgeltordnung. Auch bei Ausfällen verbleibt es bei der vereinbarten Entschädigung. Sofern es sich um höhere Gewalt handelt bzw. die Gemeinde für den Ausfall verantwortlich ist, ermäßigt sich die Entschädigung entsprechend.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung für das Hallenbad vom 15. Dezember 1989 außer Kraft.

Ellerbek, den 21.12.2022

Gemeinde Ellerbek
Der Bürgermeister

gez. Hildebrand

23.12.2022