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1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Beseitigung von Niederschlagswasser der Gemeinde Tangstedt (Niederschlagswasserbeseitigungssatzung) 17.12.2021 


1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Beseitigung von Niederschlagswasser der Gemeinde Tangstedt (Niederschlagswasserbeseitigungssatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO), der §§ 44 und 45 des Landeswassergesetzes SH (LWG) in Verbindung mit §§ 54 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie des § 2 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land SH (KAG) in der Zeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08.12.2021 folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung über die Beseitigung von Niederschlagswasser der Gemeinde Tangstedt (Niederschlagswasserbeseitigungssatzung) vom 09.03.2021 wird wie folgt geändert:

§ 2 Begriffsbestimmung, Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)       Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung bezeichnet den Verbindungspunkt des öffentlichen Anschlusskanals bis an die Grundstücksgrenze und des privaten Anschlusskanals bis höchstens einen Meter hinter der Grenze des zu entwässernden Grundstücks ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.

§ 3 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser, Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)       Die nach Abs. 1 oder 2 zu errichtenden Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind sinngemäß nach § 9 Abs. 2 zu beantragen und abzunehmen nach § 10 Abs. 3. Sie sind auch nach § 15 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der wasser- und abwasserrechtlichen Vorschriften sowie ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu bauen und zu unterhalten.

§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht, Absatz 1 und 3 erhält folgende Fassung, Absatz 4 wird neu eingefügt

(1)       Jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). Bei Abwasserleitung über fremde private Grundstücke ist ein Leitungsrecht (z.B. dingliche Sicherung) erforderlich, für dessen Bewilligung, Eintragung im Grundbuch usw. der Eigentümer des Hinterliegergrundstückes zuständig und verantwortlich ist; ein entsprechender Nachweis ist gegenüber der Gemeinde zu erbringen. Die diesbezüglich entstehenden Kosten trägt der Grundstückseigentümer des zu entwässernden Grundstückes.

(3)       Wird durch Grundstücksteilung oder bauliche oder sonstige Veränderungen auf dem Grundstück oder durch andere Tatsachen, die der Anschlussberechtigte zu vertreten hat, die Neuverlegung und/oder Veränderung eines Anschlusskanals erforderlich, so werden die notwendigen Arbeiten und Einmessungen im öffentlichen Bereich gemäß Anschlussgenehmigung und Auflagen der Gemeinde durch den Anschlussberechtigten auf seine Kosten durchgeführt. Das gleiche gilt, wenn die Herstellung eines zweiten oder mehrfachen Anschlusskanals beantragt wird und eine Nachverlegung vorgenommen werden muss. Die Unterhaltung der in Satz 1 und 2 genannten Anschlüsse auf öffentlichen Grund bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussberechtigten erfolgt durch die Gemeinde.

(4)       Die Einmessung und Dichtheitsprüfung des erstellen Niederschlagswassersystems ist der Gemeinde vor Inbetriebnahme schriftlich zu belegen.

§ 10 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Annahmeverfahren, Abs. 2 erhält folgende Fassung

(2)       Der Antrag zur Genehmigung für den Anschluss von Grundstücksentwässerungsleitungen (Entwässerungsantrag) muss mit Datumsangabe vom Grundstückseigentümer, Entwurfsverfasser und gegebenenfalls dem Bauherrn unterschrieben und in dreifacher Ausfertigung spätestens einen Monat nach Aufforderung bei der Gemeinde eingereicht werden. Der Antrag muss

•           Name und Anschrift des Grundstückseigentümers,

•           Lage des Grundstückes,

•           Lageplan mit allen auf ihm stehenden Gebäuden,

•           Grundstücksgröße,

•           eine zeichnerische Darstellung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage in Grundrissen, in Schnitten und mit Lageplan

enthalten, aus der

•           Anzahl,

•           Führung,

•           lichte Weite und

•           technische Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie

•           die Lage der Kontrollschächte

hervorgehen.

Des Weiteren sind

•           die auf dem Grundstück vorhandenen befestigten Flächen in Quadratmeter,

•           die Art und die Menge des Niederschlagswassers sowie

•           die wassertechnische Berechnung anzugeben.

Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwässerungsantrag einen Monat vor dessen geplantem Beginn einzureichen. Antragsunterlagen für Nachträge zu bestehenden Niederschlagswasseranlagen können gegebenenfalls in Absprache mit der Gemeinde in verringertem Umfang eingereicht werden.

Die Gemeinde kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage erforderlich sind.

§ 11 Grundstücksanschluss, Abs. 4, 6 und 8 erhalten folgende Fassung

(4) Der öffentliche Anschlusskanal ist durch den Anschlussberechtigten herzustellen. Im Ausnahmefall lässt die Gemeinde den öffentlichen Anschlusskanal herstellen.

(6) Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich durch die Gemeinde genehmigt und durch den Anschlussberechtigten hergestellt, erweitert, erneuert, geändert oder umgebaut.

(8) Bei Vorhandensein erkennbarer Mängel an Grundstücken und/oder Gebäuden, die Einfluss auf die beantragten Arbeiten haben können, besteht für die Gemeinde erst dann die Verpflichtung zur Genehmigung eines Anschlusses an die öffentlichen Abwasseranlagen, wenn diese festgestellten Mängel behoben sind.

§ 12 Grundstücksentwässerungsanlage, Abs. 1 erhält folgende Fassung

(1)       Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden anerkannten Regeln der Technik, insbesondere gemäß den jeweils geltenden DIN-Normen, DIN 1986 und DIN EN 752 und weiterreichenden Vorschriften, wie Grundwasser- und Gewässerschutz etc. oder anderen Vorschriften und nach den Bestimmungen dieser Satzung, auf eigene Kosten zu errichten, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Für jede Anschlussleitung soll ein Kontrollschacht DN 100 möglichst unmittelbar an der Grundstücksgrenze (höchstens vier Meter hinter der Grundstücksgrenze) hergestellt sein. Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall von der Gemeinde zugelassen werden.

§ 14 Sicherung gegen Rückstau, Betriebsstörungen, Abs. 1 erhält folgende Fassung

(1)       Die Grundstückseigentümer haben ihre Grundstücke gegen Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage zu schützen. Die Rückstauebene liegt 5 cm über der Fahrbahnoberkante vor dem anzuschließenden Grundstück, sofern sie nicht gesondert geregelt ist.

Die Grundstücksentwässerungsanlagen, die unter der Rückstauebene liegen, sind nach Maßgabe der anerkannten Regeln der Technik zu sichern. Unter dem Rückstau liegende Räume, Schächte, Abläufe usw. müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gem. den Anforderungen der jeweils geltenden DIN EN Normen, insbesondere der DIN 12056 oder anderer Vorschriften gegen Rückstau gesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden. In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzuführen oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern.

§ 18 Altanlagen, Abs. 2 erhält folgende Fassung

(2)       Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, trennt der Anschlussberechtigte den Anschluss auf seine Kosten vom öffentlichen Netz. Der Gemeinde ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten, Abs. 1 a erhält folgende Fassung:

(1)       Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

a)         § 8 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig nach den Bestimmungen dieser Satzung an die öffentliche Niederschlagswasseranlage anschließen lässt;

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Tangstedt, den 16.12.2021

Gemeinde Tangstedt
Die Bürgermeisterin

gez. Krohn

(Krohn)

17.12.2021