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Fischereischein beantragen


Zuständige Behörde:


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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Schleswig-Holstein den Fischfang ausüben möchten (als Anglerin oder Angler sowie Berufsfischerin oder Berufsfischer), müssen Sie im Regelfall einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit ausgestellt

Wenn Sie einen gültigen Fischereischein aus einem anderen Bundesland besitzen, wird dieser in Schleswig-Holstein anerkannt (zum Beispiel im Urlaub). Allerdings müssen Sie zusätzlich die Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein bezahlen – unabhängig davon, wie und wo der Fischfang ausgeübt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn Sie im Heimatbundesland bereits eine Fischereiabgabe bezahlt haben.

Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer müssen nach einem Wechsel des Hauptwohnsitzes (bei Umzug) umgeschrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Fischereischein in einem anderen Bundesland nach den gleichen Sicherheitsmerkmalen wie in Schleswig-Holstein ausgestellt wurde – dann ist eine Umschreibung nicht erforderlich, und der Fischereischein gilt unbefristet fort.


An wen muss ich mich wenden?
  • Anglerinnen und Angler (nicht erwerbsmäßiger Fischfang): Antragstellung über örtliche Ordnungsbehörden wie Ordnungsamt, Bürgerbüro oder Hafenamt
  • Erwerbsfischer oder Erwerbsfischerinnen: Antragstellung über obere Fischereibehörde im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

Rechtsgrundlage