Zulassung für Rechtsanwaltsgesellschaft beantragen
Zuständige Behörde:
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und die Rechtsform Ihres Unternehmens eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine UG haftungsbeschränkt ist, müssen Sie als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen sein. Sind Sie als Aktiengesellschaft organisiert, können Sie sich als Rechtsanwaltsgesellschaft zulassen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, die die Rechtsprechung in Anlehnung an § 59c ff BRAO entwickelt hat.
Nach der erfolgreichen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft erhalten Sie eine Zulassungsurkunde und eine Zulassungsbestätigung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die in Ihrem Fall erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular, insbesondere können dies folgende sein:
- Gründungsurkunde (Kopie)
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine vorläufige Deckungszusage (Kopie)
- Gesellschafterliste nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) (beglaubigte Kopie)
- Gesellschafterbeschluss über die Bestellung der geschäftsführenden Personen, gegebenenfalls auch von Personen mit Prokura und Handlungsbevollmächtigten (Kopie)
- Anstellungsverträge der geschäftsführenden Personen, der Personen mit Prokura und der Handlungsbevollmächtigten (Kopie)
- Bescheinigung der jeweiligen Berufskammer über das Bestehen der Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Kopie)
- Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr
Welche Gebühren fallen an?
Für die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Rechtsanwaltskammer an.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen.