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Energieversorgung: Geschlossene Verteilernetze (Objektnetz / Industrie- oder Werknetze) - Genehmigung


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Leistungsbeschreibung

Wird Energie zur Versorgung von Kunden in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder in einem Gebiet verteilt, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden (z.B. Flughäfen, Pflegeheime und Einkaufszentren), ist die Sonderregelung des Energiewirtschaftsgesetzes zu beachten (§ 110 Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG). Die Prüfung der energierechtlichen Anforderungen und die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Nach Maßgabe eines Verwaltungsabkommens nimmt in Schleswig-Holstein die Bundesnetzagentur diese Aufgaben wahr.  

Einzelheiten zu den Privilegierungen für Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen, den Regulierungsanforderungen und dem Antragsverfahren können  dem gemeinsamen Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und der Bundesnetzagentur vom 23. Februar 2012 (Leitfaden geschlossene Verteilernetze) entnommen werden.

Hinweis:
Objektnetze haben ihren energierechtlichen Status und die damit verbundenen weiterreichenden energierechtlichen Privilegierungen mit dem Außerkrafttreten des alten § 110 EnWG zum 03. August 2011 verloren. Weitere Erläuterungen zu Fragen des Übergangs von Objektnetze hin zu geschlossene Verteilernetze sind im Positionspapier auf den Seiten 20 ff. zu finden.

Geschlossene Verteilernetze, deren Errichtung nach dem 03. Auguste 2011 erfolgt ist, bedürfen zudem eine Netzbetriebsgenehmigung nach § 4 Energiewirtschaftsgesetz.
Die erstmalige Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes ist der Energieaufsicht des Landes Schleswig-Holstein anzuzeigen.


An wen muss ich mich wenden?
  • An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) oder
  • an das Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) – Energieaufsicht

Rechtsgrundlage

§ 110 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG).