Ausnahme vom Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen
Zuständige Behörde:
Ernst-Abbe-Straße 9
25335 Elmshorn
Leistungsbeschreibung
Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis beträgt 18 Jahre bei den Fahrerlaubnisklassen A2, B, BE, C1 und C1E. Bei der Fahrerlaubnisklasse C, CE und D1 und D1E beträgt das Mindestalter 21 Jahre und bei D und DE beträgt es 24 Jahre. Die Fahrerlaubnis der Klassen A1, L und T kann bereits mit 16 Jahren erworben werden.
Das Fahrerlaubnisrecht ist „besonderes Gefahrenabwehrrecht“. Auch die Mindestaltersgrenzen bezwecken den Schutz der Allgemeinheit und letztendlich auch der Betroffenen selbst.
Entscheidungen über Ausnahmen vom Mindestalter sind stets einzelfallbezogen zu treffen. Für das Abweichen von den gesetzlichen Vorgaben ist Voraussetzung, dass die Anwendung der Vorschriften für den Antragsteller eine „unbillige, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Härte“ bedeuten würde und ihm ein Warten bis zum Mindestalter auf Grund seiner persönlichen Umstände, die sich wesentlich von denen gleichaltriger Bewerber unterscheiden, nicht zumutbar wäre.
An wen muss ich mich wenden?
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schriftlicher begründeter Antrag
- Gegebenenfalls Führungszeugnis
Welche Gebühren fallen an?
Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Rechtsgrundlage
- §§ 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 10 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 74 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Was sollte ich noch wissen?
Das Mindestalter für die Klasse AM beträgt 15 Jahre. Für diese Fahrerlaubnisklasse ist keine Ausnahme vom Mindestalter möglich.
Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein.