Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
Zuständige Behörde:
Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenverkehr
Ernst-Abbe-Straße 9
25335 Elmshorn
Ernst-Abbe-Straße 9
25335 Elmshorn
Ansprechpartner:
Leistungsbeschreibung
Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.
Als Nachweis der Verfügungsberechtigung gilt die Zulassungsbescheinigung Teil II. Sie stellt jedoch kein Eigentumsnachweis dar.
Es handelt sich um ein EU-weit eingeführtes Dokument.
Sollte für Ihr Fahrzeug noch ein alter Fahrzeugbrief bestehen, bleibt dieser gültig.
Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage
- § 14 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- Anlage 8 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- Gebührennummer 123, 222, 223 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)