Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung
Zuständige Behörde:
Amt Pinnau
Hauptstr. 60
25462 Rellingen
Hauptstr. 60
25462 Rellingen
Telefon:
04101/7972-0
Fax: 04101/7972-248
Fax: 04101/7972-248
Ansprechpartner:
Herr Kunze
Fachbereich Bauen und Ordnung
Hauptstr. 60
25462 Rellingen
Fachbereich Bauen und Ordnung
Hauptstr. 60
25462 Rellingen
Zuständige Behörde:
Leistungsbeschreibung
Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein oder vom Erwerber abgewendet werden.
Rechtsgrundlage
- § 24 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 25 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 26 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 27 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 28 Baugesetzbuch (BauGB)