Schiedsverfahren
Zuständige Behörde:
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Internet: https://kreis-pinneberg.de/Verwaltung/Fachbereich+Service_+Recht+und+Bauen/Fachdienst+Planen+und+Bauen/Kontakt+_+Zust%C3%A4ndigkeiten.html
Zuständige Behörde:
Hauptstr. 60
25462 Rellingen
Fax: 04101/7972-248
Leistungsbeschreibung
Bei Rechtstreitigkeiten müssen nicht in allen Fällen sofort Gerichte mit der Klärung bemüht werden. Oftmals genügt ein Schiedsverfahren als zeitsparendere und kostengünstigere Alternative.
Das Schiedsverfahren ist eine Einrichtung zur vor- und außergerichtlichen Klärung bestimmter Rechtsstreitigkeiten. Dies betrifft sowohl zivil- als auch strafrechtliche Angelegenheiten.
In jeder Gemeinde gibt es ehrenamtlich tätige Schiedsfrauen und Schiedsmänner, die für die Dauer von jeweils fünf Jahren gewählt werden. Ihre Aufgabe ist es, zwischen den Streitenden zu vermitteln und Lösungen für Rechtsstreitigkeiten zu finden. Sie unterliegen der absoluten Schweigepflicht, auch nach Ihrer Amtszeit, und sind befugt, rechtlich verbindliche Einigung durchzuführen.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Schiedsfrau/der zuständige Schiedsmann.
Welche Gebühren fallen an?
Gemäß § 45 Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO) betragen die Kosten für ein Schiedsverfahren zwischen 20,00 und 75,00 Euro.
Gegebenenfalls angefallene Auslagen können gemäß § 46 SchO noch hinzukommen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die allgemeinen Verjährungs- oder Ausschlussfristen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Schiedsfrau/dem zuständigen Schiedsmann eingereicht werden.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein (MJKE) oder des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. (BDS).