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Ab 2010 neue Fristen für Gehölz- und Röhrichtschnitt 10.02.2010 


Ausnahmeregelung für die neuen Fristen für 2010 im Zeitraum vom 01. bis 14.03.2010

Der § 34 Landesnaturschutzgesetz (LNatschG), in dem die bisherige Schutzvorschrift für den Gehölzschnitt vom 15. März bis 30. September festgelegt waren, wird mit Inkrafttreten des novellierten Bundesnaturschutzgesetzes zum 01. März 2010 durch dessen Regelung ersetzt. Nach § 39 Absatz 5 Nr. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz wird es ab 01. März 2010 verboten sein, in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres Bäume, Knicks, Hecken oder anderes Gebüsch sowie Röhrrichtbestände und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen.

Vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein wurde eine Ausnahmeregelung für das Jahr 2010 festgelegt. Es handelt sich um eine einmalige Regelung für das Jahr 2010 und endet mit dem 14. März 2010.