Wohnungsgeberbestätigung ab 01.11.2015 02.11.2015
Wohnungsgeberbestätigung ab 01.11.2015
Seit dem 01. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Das Gesetz regelt künftig u. a. die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen.
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wurde auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
Die Anmeldung bei der Meldebehörde ist innerhalb von zwei Wochen nach erfolgtem Einzug anzumelden. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person ab dem 01.11.2015 u. a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Somit muss der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person seit dem 01.11.2015 die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nachd em erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.
Sollte die meldepflichtige Person in sein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Bürgerbüro beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.
zu den Formularen (Melde- und Gewerbewesen)
Auskünfte hierzu erteilt das:
Hauptstraße 60
25462 Rellingen
Raum: Erdgeschoss