Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper im Amtsbezirk Pinnau und besondere für die Gemeinden Kummerfeld und Tangstedt 29.12.2014
Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper im Amtsbezirk Pinnau und besondere für die Gemeinden Kummerfeld und Tangstedt
Da weichgedeckte (insb. Reetdachgedeckte) Gebäude aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen gem. § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der zur Zeit gültigen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 2 Ziffer 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts in der zur Zeit gültigen Fassung angeordnet:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist gemäß § 23 Abs.1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der zurzeit gültigen Fassung verboten.
Neben der Anordnung für den Amtsbereich Pinnau gelten für die Gemeinden Kummerfeld und Tangstedt besondere Abrennverbote, die sie hier ebenfalls einsehen können:
Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper im Amtsbezirk Pinnau
Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Gemeinde Tangstedt
Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Gemeinde Kummerfeld
Lageplan zur Anordnung des Abbrennverbots in Kummerfeld