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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Schöffen- und Jugendschöffenwahlen 2013 16.04.2013 


Schöffen- und Jugendschöffenwahlen 2013

Die dem Amt Pinnau angeschlossenen Gemeinden

Borstel-Hohenraden, Ellerbek, Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt

haben für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 wieder eine Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen beim Amtsgericht einzureichen.
Die Vorschlagsliste für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden an den Jugendhilfeausschuss beim Kreis Pinneberg weiter geleitet.

Es werden Bürgerinnen und Bürger gesucht, die Interesse an der Ausübung eines richterlichen Ehrenamtes haben.
Die Voraussetzungen sind unter anderem die deutsche Staatsangehörigkeit, ein Lebensalter zwischen 25 und 69 Jahren und der Wohnsitz in einer der oben aufgeführten Gemeinden.

Interessenten bewerben sich bitte  für das Schöffenamt und/oder Jugendschöffenamt bei dem Amt Pinnau, Hauptstr. 60, 25462 Rellingen, Email info@amt-pinnau.de, Fax 04101-7972-248.
Ein Bewerbungsformular sowie weitere umfangreiche Informationen kann unter www.schoeffenwahl.de herunter geladen werden. Gern wird Ihnen auch ein Bewerbungsformular zugeschickt. (04101-7972-245 – zu erreichen dienstags und donnerstags.)

Allgemeine Anforderungen an Schöffen

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in einer der oben aufgeführten Gemeinden wohnen und am 01.01.2014 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollen über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in einem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können.

Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
Schöffen in Jugendstrafsachen lt. § 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz: „sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein“.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt. 
 

16.04.2013