Anzeigepflicht privater Osterfeuer 23.03.2026
Anzeigepflicht privater Osterfeuer
Um ein Osterfeuer zu veranlassen, muss das Osterfeuer bis spätestens 30.03.2026 beim Ordnungsamt des Amtes Pinnau angemeldet werden. Anträge, die zu einem späteren Zeitpunkt eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
Private Osterfeuer sind ausschließlich am Ostersamstag erlaubt.
Für die Anmeldung werden zwingend der Vor- und Nachname der verantwortlichen Person, die Anschrift, die Uhrzeit des Verbrennens sowie eine Telefonnummer benötigt.
Die Osterfeueranmeldung kann entweder per E-Mail an ordnung@amt-pinnau.de erfolgen oder über diesen Link (Brauchtumsfeuer anmelden), über den Sie den Antrag durch einen Klick ins blaue Kästchen direkt online ausfüllen können. Telefonische Anmeldungen können unter den Telefonnummern 04101/7972- 256 oder -257 erfolgen.
Als Brennmaterial dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände, Schnittholz oder unbehandeltes Holz verwendet werden. Das Verbrennen von Abfällen, behandeltem Holz oder Gartenabfällen (z.B. Grünschnitt) ist unzulässig.
Darüber hinaus sind folgende Vorschriften zu beachten:
- Das Abbrennmaterial muss vor dem Anzünden umgeschichtet werden, um sicherzustellen, dass sich keine Tiere im Haufen befinden.
- Es darf keine Rauchbelästigung für die Nachbarschaft entstehen.
- Brandschutzmaßnahmen müssen getroffen und geeignete Löschmittel (z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher)in ausreichender Menge vorgehalten werden.
- Bei starkem Wind oder anderen ungünstigen Witterungsbedingungen darf das Feuer nicht entzündet werden bzw. ist unverzüglich zu löschen.
Das Feuer ist während des Abbrennens jederzeit unter Aufsicht der verantwortlichen Person oder einer beauftragten volljährigen Person zu halten. Das Feuer darf erst verlassen werden, wenn es vollständig erloschen ist.
