Hilfsnavigation

Startseite | Kontakt | Impressum | Sitemap

Volltextsuche

Wappen Borstel-Hohenraden Wappen Ellerbek Wappen Kummerfeld Wappen Prisdorf Wappen Tangstedt
Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
Schrift
Kontrast




Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper im Amtsbereich Pinnau und seinen amtsangehörigen Gemeinden 18.12.2024 


Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper im Amtsbereich Pinnau und seinen amtsangehörigen Gemeinden

Nach den Vorschriften der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffgesetzes sind die Zuständigkeiten für die Anordnung eines Abbrennverbotes geregelt. Somit ist für die Anordnung des Abbrennverbotes der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.

Weichgedeckte, insbesondere reetdachgedeckte Gebäude gelten aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet. Um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen wird gemäß § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S.169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5283) geändert worden ist in Verbindung mit § 2 Abs. Ziff. 2 b) der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 05. August 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), zuletzt geändert durch LVO v. 16.11.2022, GVOBl. Schl.-H. S. 954, angeordnet:

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden wie Reet- und Fachwerkhäusern sowie Anlagen ist verboten.

Das ohnehin in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember jeden Jahres bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 wird hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerksraketen in einem Abstand von 200 m zu weichgedeckten Gebäuden, insbesondere Reetdachhäusern, auch auf den 31. Dezember und den 01. Januar ausgedehnt. 

Die Anordnungen für de Amtsbereich Pinnau und den Gemeinden Prisdorf, Kummerfeld und Tangstedt mit den Abbrennverbotszonen finden Sie nachfolgend: 

Anordnung eines Abbrennverbots für das Amt Pinnau

Anordnung eines Abbrennverbots für die Gemeinde Kummerfeld

Anordnung eines Abbrennverbots für die Gemeinde Prisdorf

Anordnung eines Abbrennverbots für die Gemeinde Tangstedt

18.12.2024