Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung 07.04.2020
Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung
Per allgemeiner Verwaltungsvorschrift hat das Innenministerium für vorsätzliche Verstöße gegen bestimmte Vorschriften der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung am 3. April 2020 einen Bußgeldkatalog verabschiedet und in Kraft gesetzt. Dieser ist unten einsehbar.
Bei welchen Verstößen gegen die Bekämpfungsverordnung es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt, wird in § 12 der jüngsten Fassung der Verordnung im Einzelnen aufgelistet.
Der Bußgeldkatalog nennt Regelsätze bzw. Rahmen für die Bußgeldhöhe bei den wesentlichen Verstößen gegen die wichtigsten Untersagungen der Bekämpfungsver-ordnung, insbesondere das Beherbergungsverbot, das Schließungsgebot für touristi-sche Einrichtungen, das Einreiseverbot aus touristischem Anlass, das Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum mit mehr als der zulässigen Personenzahl, das Verbot der Teilnahme an öffentlichen oder privaten Veranstaltungen und Versamm-lungen, das Zutrittsverbot zu den Inseln und Heiligen, das Schließungsgebot für Gaststätten sowie Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, das Schließungsgebot für zahlreiche Einrichtungen, das Verbot der Teilnahme an einer untersagten religiösen Veranstaltung oder an einem Angebot von Bildungseinrich-tungen sowie die Anordnung zur Beachtung von Hygienestandards bei den zugelas-senen Verkaufsstellen, Tätigkeiten etc.
Bei dem Bußgeldkatalog handelt es sich um Regelsätze bzw. Rahmen, um einen einheitlichen Vollzug zu erreichen und die zuständigen Behörden bei der Festlegung des geeigneten Bußgeldes zu unterstützen. Bei fahrlässiger Tatbegehung ist der ge-nannte Regelsatz zu halbieren. Der Bußgeldkatalog ändert nichts daran, dass die Festlegung des konkreten Bußgeldes im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde liegt.
Der Bußgeldkatalog gilt unmittelbar nur für Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung, nicht für Verstöße gegen die Allgemeinverfügungen der Kreise.
Hinzuweisen ist, dass für die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten und damit auch für die Festsetzung der Bußgelder die Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind.