Hebesätze aller Gemeinden
Für die bis zu dieser Bekanntmachung erteilten Steuerbescheide sind gemäß § 12 Kommunalabgabengesetz in der jeweils gültigen Fassung die im letzten Bescheid festgesetzten Beträge zu entrichten.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amtsvorsteher des Amtes Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen erhoben werden.
07.03.2012