3. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Schulverbands Bilsbek
Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 und des § 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 22.09.2026 folgende 3. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung erlassen:
Artikel 1
Die Verbandssatzung des Schulverbandes Bilsbek vom 13.10.2023 wird wie folgt geändert:
Der § 9 Abs. 5, der Verbandssatzung erhält folgende Fassung:
(5) Die ehrenamtliche Verbandsvorsteherin oder der ehrenamtliche Verbandsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Verordnung.
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers nicht übersteigen.
Für Vertretungen, die im Einzelfall weniger als 7 Tage dauern, wird eine Vertreterentschädigung nicht gewährt.
Artikel 2
Die 3. Nachtragssatzung tritt am 01.10.2026 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Rellingen, den 01.10.2026
Schulverband Bilsbek
Die Verbandsvorsteherin
gez. Koll