3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Tangstedt

Aufgrund der § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 45, Abs. 3 und 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein und der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in den jeweils gültigen Fassungen und der Satzung über die Straßenreinigung vom 24.04.2015, zuletzt geändert am 11.04.2023, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.04.2026 folgende 3. Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Änderungen

Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung wird wie folgt geändert:

Der § 5 wird durch den Absatz 3 in folgender Fassung ergänzt:

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der Straßenreinigung folgt; sie erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. Änderungen in dem Umfang der Straßenreinigung bewirken eine Gebührenänderung von dem 1. des Monats an, der auf die Änderung folgt.

(2) Wird die Reinigung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, welche die Gemeinde zu vertreten hat, länger als 30 aufeinander folgende Tage völlig unterbrochen, so wird die auf den Zeitraum der Unterbrechung entfallende anteilige Gebühr bei der nächsten Berechnung der Gebühr angerechnet.

(3) Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühr nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.

Tangstedt, 16.04.2026

Gemeinde Tangstedt
Die Bürgermeisterin

gez. Krohn

Krohn