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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Bekanntmachung zur Wahl des 19. Deutschen Bundestages 12.09.2017 


Bekanntmachung zur Wahl des 19. Deutschen Bundestages

Wahlbekanntmachung

1. Am 24. September 2017 findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr

2. Die Gemeinden Borstel-Hohenraden, Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt bilden jeweils einen Wahlkreis. Die Gemeinde Ellerbek ist in drei Wahlkreise aufgeteilt.

Die Gemeinden Borstel-Hohenraden, Ellerbek, Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt gehören zum Wahlkreis 7(Pinneberg)

Die Wahlräume befinden sich:

Gemeinde Borstel-Hohenraden:
Grundschule, Quickborner Str. 99, 25494 Borstel-Hohenraden

Gemeinde Ellerbek:
Wahlkreis 001: Feuerwache, Hauptstr. 20, 25474 Ellerbek
Wahlkreis 002: Seniorentreff, Heidkoppelweg 12, 25474 Ellerbek
Wahlkreis 003: Sitzungsraum bei der Hermann-Löns-Schule, Rugenbergener Mühlenweg, 25474 Ellerbek

Gemeinde Kummerfeld:

Alte Grundschule, Bundesstr. 72, 25495 Kummerfeld

Gemeinde Prisdorf:

Gemeindezentrum, Bilsbekraum, Hudenbarg 5, 25497 Prisdorf

Gemeinde Tangstedt:

Gemeindezentrum, Brummerackerweg 5, 25499 Tangstedt

In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen in der Zeit bis 03.September 2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand des Amtes Pinnau tritt am 24. September 2017 zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Rathaus Rellingen, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b)
für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt 

  • seine Erststimme in der Weise ab,
    dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
    und
  •  seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel , einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


Rellingen, den 12. September 2017

Amt Pinnau
gez. Hildebrand

Der Amtsvorsteher

12.09.2017