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Öffentliche Bekanntmachungen

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Widmung einer Fläche als öffentlicher Friedhof in der Gemeinde Kummerfeld 01.03.2017 


Widmung einer Fläche als öffentlicher Friedhof in der Gemeinde Kummerfeld

Entsprechend dem Beschluss der Gemeindevertretung Kummerfeld vom 28.02.2017 wird die Widmung der Gemarkung Kummerfeld, Flur 1, Flurstück 60/4, gemäß § 21 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz – BestattG) in der zurzeit geltenden Fassung verfügt.

Gemäß § 21 Bestattungsgesetz wird die Gemarkung Kummerfeld, Flur 1, Flurstück 60/4, als öffentlicher Friedhof gewidmet.

Die Wirksamkeit der Widmung der Fläche als öffentlicher Friedhof tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Widmungsverfügung ein.

Die Gemeinde Kummerfeld ist Trägerin des öffentlichen Friedhofes.

Die Widmungsverfügung und der maßgebliche Lageplan (siehe unten) kann ab sofort bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) im Amt Pinnau, Zimmer 107, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, während der Öffnungszeiten (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr, Dienstag auch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Widmung kann gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, einzulegen.

 

Kummerfeld, den 28.02.2017

 

Gemeinde Kummerfeld
Die Bürgermeisterin 

(Koll)

 

Lageplan zur Widmung einer Fläche als Friedhof

01.03.2017