Hilfsnavigation

Volltextsuche

Wappen Borstel-Hohenraden Wappen Ellerbek Wappen Kummerfeld Wappen Prisdorf Wappen Tangstedt
Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
Schrift
Kontrast

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Tangstedt ,,Nordöstich Steenacker" für das Gebiet nordwestlich des Wirtschaftsweges ,,Im Felde" in einer Tiefe von ca. 160 m sowie östlich der Grundstücke ,,Bürgermeister-Eggerstedt-Weg" 1 02.12.2016 


Bekanntmachung des Amtes Pinnau für die Gemeinde Tangstedt
Betr.: Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Tangstedt „Nordöstich Steenacker“ für das Gebiet nordwestlich des Wirtschaftsweges „Im Felde“ in einer Tiefe von ca. 160 m sowie östlich der Grundstücke „Bürgermeister-Eggerstedt-Weg“ 17 bis „Steenacker“ 45 in einer Tiefe von ca. 105 m

Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 15.06.2016 beschlossene 9. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Tangstedt für das Gebiet nordwestlich des Wirtschaftsweges „Im Felde“ in einer Tiefe von ca. 160 m sowie östlich der Grundstücke „Bürgermeister-Eggerstedt-Weg“ 17 bis „Steenacker“ 45 in einer Tiefe von ca. 105 m mit Bescheid vom 13.10.2016 (Az. IV262 – 512.111 – 56.47 (9. Ä.)) nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Alle Interessierten können die 9. Flächennutzungsplanänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Amtsverwaltung Pinnau (Fachbereich Bauen und Ordnung, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, Zimmer 10), während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt/der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Rellingen, 05.12.2016

 

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

gez. Günther Hildebrand

 

02.12.2016