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Beginn des Anhörungsverfahrens mit Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren für die Elektrifizierung der AKN-Strecke A1/S21 zwischen Eidelstedt und der Landesgrenze der Freien und Hansestadt Hamburg zu Schleswig-Holstein 27.05.2016 


Beginn des Anhörungsverfahrens mit Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren für die Elektrifizierung der AKN-Strecke A1/S21 zwischen Eidelstedt und der Landesgrenze der Freien und Hansestadt Hamburg zu Schleswig-Holstein (Planfeststellungsabschnitt 1) einschließlich der Auslegung der entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens

Die AKN Eisenbahn AG (Vorhabensträgerin) beabsichtigt die Elektrifizierung der AKN-Strecke A1/S21 zwischen dem Bahnhof Eidelstedt und Kaltenkirchen. Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens ist der auf hamburgischem Staatsgebiet befindliche Planfeststellungsabschnitt 1. Für den auf schleswig-holsteinischem Staatsgebiet befindlichen Planfeststellungsabschnitt 2 wird von der in Schleswig-Holstein zuständigen Behörde ein eigenes Planfeststellungsverfahren durchgeführt.

Gegenstand des Vorhabens ist die Elektrifizierung der Strecke zwischen ca. Streckenkilometer 4,50 und ca. Streckenkilometer 11,15. Diese soll mittels der Durchbindung der elektrisch betriebenen S21 nach Kaltenkirchen und der dafür erforderlichen Ausstattung der Strecke mit Stromschienen und Oberleitungsanlagen erfolgen. Desweiteren sollen u. a. aufgrund der größeren Zuglängen der S21 Bahnsteigverlängerungen und -erhöhungen sowie erforderliche Anpassungen der Signaltechnik vorgenommen werden. Zudem sind im Bereich nördlich des Bahnhofs Eidelstedt die Herstellung eines zweiten Gleises sowie die Errichtung von Lärmschutzanlagen geplant. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen.

Für diese Maßnahme hat die Vorhabensträgerin bei der als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zuständigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation die Planfeststellung gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) beantragt.

Mit dem Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen benachbarter Areale und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen aus Baulärm oder dem späteren Betrieb). Für die Herstellung landschaftspflegerischer Ersatzmaßnahmen wird auch eine Fläche im Bereich der Gemeinde Norderstedt in der Gemarkung Garstedt (Schleswig-Holstein) beansprucht.

Das Vorhaben bedarf nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden wird.

Über die Zulässigkeit des Vorhabens kann durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden.

Die Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen vom 6. Juni 2016 bis zum 5. Juli 2016 zur Einsicht aus im

Bezirksamt Altona, Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Servicezentrum, Jessenstraße 1 (Foyer), 22767 Hamburg (Montag 8 Uhr bis 16 Uhr, Dienstag 8 Uhr bis 12:30 Uhr, Donnerstag 8 Uhr bis 15:30 Uhr),

im

Bezirksamt Eimsbüttel, Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, -WBZ 32-, Grindelberg 62 (Erdgeschoss/Foyer), 20144 Hamburg (Montag 12 Uhr bis 16 Uhr, Dienstag 8 Uhr bis 12 Uhr, Donnerstag 10 Uhr bis 16 Uhr, Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr),

im

Rathaus der Stadt Quickborn, Rathausplatz 1, Besprechungszimmer 32, 25451 Quickborn (Montag, Dienstag und Donnerstag 8:30 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr, Mittwoch 8:30 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr, Freitag 8:30 Uhr bis 12 Uhr),

im

Amt Pinnau, Hauptstraße 60, Raum 10, 25462 Rellingen (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8:30 Uhr bis 13 Uhr, Dienstag 14 Uhr bis 18 Uhr)

und in der

Stadt Norderstedt, Rathausallee 50, Zimmer 206, 22846 Norderstedt (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag jeweils 8:30 Uhr bis 12 Uhr, Donnerstag 14:30 Uhr bis 18 Uhr).

An Wochenenden sowie gesetzlichen Feiertagen sind die Behörden geschlossen.

Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) von der Auslegung des Plans.

Die ausgelegten Planunterlagen enthalten auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach § 6 UVPG. Diesbezüglich wird besonders hingewiesen auf die Umweltverträglichkeitsstudie, die allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 UVPG („Umweltverträglichkeitsstudie - Zusammenfassung“), den landschaftspflegerischen Begleitplan, die artenschutzrechtliche Prüfung, die Biotoptypen-Übersichtskartierung, das Baugrundgutachten, die schalltechnische Untersuchung, die gutachterliche Stellungnahme zu Luftschadstoffen, das Gutachten Schwingungen / Erschütterungen und das Gutachten „EMV (Elektromagnetische Verträglichkeit) - Erdungs- und Streustromgutachten“.

Gemäß § 73 Absatz 4 HmbVwVfG kann jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt wird, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 19. Juli 2016, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde (Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Rechtsamt, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) oder einer der vorstehend genannten Dienststellen Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Versendung einer E-Mail genügt nicht. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 HmbVwVfG einzulegen, können innerhalb der vorstehend angegebenen Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist, das heißt nach dem 19. Juli 2016, sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sowie Stellungnahmen von Vereinigungen ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 HmbVwVfG). Die Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs der Einwendungen bei der Planfeststellungsbehörde oder einer der vorstehend genannten Dienststellen.

Diese Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen stellt auch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Absatz 1 UVPG dar. Es besteht daher ebenfalls die Gelegenheit, sich innerhalb der genannten Frist zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu äußern.

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind, gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).

Nach Ablauf der Einwendungsfrist können die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG, die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sowie die Äußerungen zu den Umweltauswirkungen mit der Vorhabensträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert werden, § 73 Absatz 6, § 18a AEG.

Soweit erörtert werden soll, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekanntgemacht. Die Behörden, die Vorhabensträgerin, diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben oder sich zu den Umweltauswirkungen geäußert haben sowie die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden in diesem Fall von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin von dem Erörterungstermin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Das gleiche gilt für die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen (Planfeststellungsbeschluss), wenn außer an die Vorhabensträgerin mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen oder durch die Teilnahme am Erörterungstermin usw. entstehen, können nicht erstattet werden.

Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 HmbVwVfG), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Absatz 2 HmbVwVfG) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt (§ 19 Absatz 1 AEG).

Die Planunterlagen sowie allgemeine Informationen zum Anhörungsverfahren sollen ab dem Beginn der Auslegung auch im Internet unter der Adresse http://www.hamburg.de/bwvi/np-planfeststellungsverfahren/ veröffentlicht werden. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27 a Absatz 1 Satz 4 HmbVwVfG).

Hamburg, den 27. Mai 2016

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation

Planfeststellungsbehörde

27.05.2016