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Öffentliche Bekanntmachungen

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2. Stufe der Lärmaktionsplanung (2013) der Gemeinde Borstel-Hohenraden 31.07.2014 


Öffentliche Bekanntmachungdes Amtes Pinnau für die Gemeinde Borstel-Hohenraden
2. Stufe der Lärmaktionsplanung (2013) der Gemeinde Borstel-Hohenraden

Nach § 47 d Absatz 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die Gemeinde Borstel-Hohenraden verpflichtet einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Dabei ist die Lärmbelästigung von Hauptlärmquellen zu kartieren und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zur Lärmminderung zu entwickeln. Hierzu ist die Öffentlichkeit zu beteiligen.

Der Bau- und Wege-, Umweltausschuss der Gemeinde Borstel-Hohenraden hat in seiner Sitzung am 21.05.2014 den Entwurf und die öffentliche Auslegung des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Borstel-Hohenraden 2. Stufe gem. der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments („Umgebungslärmrichtline“) und § 47 d des BImSchG beschlossen.

Gleichzeitig erfolgt die Anhörung der Träger öffentlicher Belange.

Maßgebend ist der gem. Beschluss aktualisierte Entwurf des Lärmaktionsplanes vom 25.06.2014, bestehend aus Textteil und  Anlagen.

Der gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Lärmaktionsplanes einschließlich Anlagen liegt                                  vom 28.07.2014 bis 01.09.2014 

im Amt Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, Zimmer 11 (Fachbereich Bauen und Ordnung) während folgender Zeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus:

 

montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr

dienstags zusätzlich von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr 

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Sprechzeiten zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan bei der Abwägung unberücksichtigt bleiben.

Die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen fließen in den weiteren öffentlichen Entscheidungsprozess über den Lärmaktionsplan ein.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmaktionsplanes nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können.

 

Rellingen, den 22.07.2014
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
gez. Hildebrand

LPA 2 Meldung [PDF-Dokument: 196 kB]

LPA 2 Bericht [PDF-Dokument: 419 kB]