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Öffentliche Bekanntmachungen

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Hauptsatzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden (Kreis Pinneberg) vom 15.12.2023 18.12.2023 


Hauptsatzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden (Kreis Pinneberg) vom 15.12.2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.09.2023 mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Pinneberg folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Borstel-Hohenraden erlassen:

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel
(zu beachten: § 12 GO)

(1) Das Gemeindewappen zeigt in Silber einen schmaleren blauen Wellenbalken über einem breiteren; darüber die türenlose lisenengegliederte rote Frontseite eines Schul-hauses mit 16 Fenstern in zwei Reihen, Walmdach und Dachrisalit mit Uhr über vier Fenstern.

(2) Die Gemeindeflagge zeigt auf blauem Flaggentuch das Gemeindewappen in flaggengerechter Tinktur.

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Borstel-Hohenraden Kreis Pinneberg“

(4) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51,76, 82, 84 GO)

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Sie oder er entscheidet ferner über

 1. Die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 2

 2. Stundungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR

 3. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag 2.500,00 EUR nicht überschritten wird,

 4. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.500,00 EUR nicht überschritten wird,

 5. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 15.000,00 EUR nicht übersteigt,

 6. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 1.500,00 EUR und die Gesamtbelastung 18.000,00 EUR nicht übersteigt,

 7. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000,00 EUR nicht übersteigt,

 8. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 25.000,00 EUR

 9. Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000,00 EUR,

10. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Miet- oder Pachtzins insgesamt einen Wert von 10.000,00 EUR nicht übersteigt,

11. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 15.000,00 EUR

12. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 7.500,00 EUR,

13. Gewährung von Zuschüssen und Zuweisungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR.

14. Gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 Bau GB in Verbindung mit § 33 und § 34  BauGB. Der Bürgermeister hat die Befugnis, die Entscheidung auf den zuständigen Ausschuss zu übertragen.

§ 3 Ständige Ausschüsse
(zu beachten: § 16a, 22 Abs. 4, 45, 46, 92 Abs. 5 GO)

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

Finanzausschuss

Zusammensetzung:

7 Mitglieder (mindestens 4 Gemeindevertreter)

Aufgabengebiet:

Finanzwesen,

Steuern und Abgaben,

Grundstücksangelegenheiten,

Personalangelegenheiten,

Feuerlöschwesen, Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Zuschüssen für den Erhalt von Reetdächern.

Bau- Wege- und Umweltausschuss

Zusammensetzung:

7 Mitglieder (mindestens 4 Gemeindevertreter)

Aufgabengebiet:

Bau- und Wegebauwesen,
Entscheidungsbefugnis: Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 31 und § 35 BauGB

Bauleitplanung,

Landschaftsplanung, Straßenverkehrsangelegenheiten,

Landschaftspflege,

Umweltschutz,

Landschaftsschutz und Naturschutz,

Landschaftsplanung

Naherholung

Verschönerung des Ortsbildes

Sozial-, Schul-, Sport- und Kulturausschuss

Zusammensetzung:

7 Mitglieder (mindestens 4 Gemeindevertreter)

Aufgabengebiet:

Schulangelegenheiten,

Förderung und Pflege des Sports,

Kultur- und Gemeinschaftswesen,

Büchereiwesen,

Kindergartenangelegenheiten,

Soziale Angelegenheiten

Außersportliche Freizeitgestaltung

Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses

Zusammensetzung:

3 Mitglieder (Gemeindevertreter)

Aufgabengebiet:

Prüfung des Jahresabschlusses

(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt:

Kleingartenausschuss

Rechtsgrundlage:

§ 20 Abs. 1 Nr. 12 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I. S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1997 (BGBl. S. 2111) in Verbindung mit dem Kleingartengesetz vom 3. Februar 1948 (GVOBl. Schl.-H. S. 59)

Zusammensetzung:

4 Gemeindevertreterinnen und -vertreter

3 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können, davon

1 Vertreterinnen und Vertreter der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner auf Vorschlag des Kleingartenvereins

2 Vertreterinnen und Vertreter der Landwirtschaft auf Vorschlag des Ortsbauernverbandes.

Aufgabengebiet:

Kleingartenwesen

In die Ausschüsse können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und –vertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(3) Jede Fraktion kann für jeden Ausschuss bis zu 3 stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

Das stellvertretende Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert oder ausgeschieden ist. Mehrere stellvertretende Ausschuss-mitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

(4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.
Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO einschließlich  deren Stellvertretenden, können in die Ausschüsse a bis c auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürger entsandt werden.

(5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.

§ 4 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(zu beachten: § 35a GO)

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.

(2) Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1

durchgeführt werden.

(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs

nach § 40 Absatz 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im

Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft

stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird

mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und

durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet

hergestellt.

§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung
(zu beachten: §§27, 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 6 Einwohnerversammlung

(zu beachten: § 16 b GO)

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nach Beratung in den Fraktionen eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohnerin-nen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohner-versammlung sind öffentlich bekanntzugeben.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als

angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Nieder-schrift muss mindestens enthalten:

1. Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,

2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,

3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächstmöglichen Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 7 Gleichstellungsbeauftragte des Amtes
(zu beachten: § 22a AO)

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Pinnau kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für

nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr

rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung

von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

• Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,

• Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B.

auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,

• Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,

• Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und

Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.

§ 8 Verträge mit Gemeindevertreterinnen- und -vertretern
(zu beachten: § 29 GO)

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, die keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden Vergaberechtes zum Gegenstand haben, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 15.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,00 EUR halten. Verträge, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 25.000,00 EUR bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 4.000,00 EUR im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des Direktauftrages, ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 15.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR

im Monat, nicht übersteigt.

§ 9 Verpflichtungserklärungen
(zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 15.000 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.500 EUR, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung
entsprechen.

§ 10
Verarbeitung personenbezogener Daten
(zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)

(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden

Vom Amt Pinnau zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken

verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu

archivarischen Zwecken weiterverarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.

(2) Darüber hinaus verarbeitet das Amt Pinnau Anschrift und Kontoverbindung der in

Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der

Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann das Amt Pinnau auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(1)  Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Amt Pinnau in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Absatz 4 Gemeindeordnung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 11 Veröffentlichungen
(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden:

1 Tafel auf dem Grundstück Quickborner Str. 99 (Schulgrundstück)

1 Tafel auf dem Grundstück Dorfstr. 24 b

1 Tafel auf dem Grundstück Quickborner Str. 122 (Gaststätte)

1 Tafel Ecke Quickborner Straße/Prisdorfer Weg

1 Tafel auf dem Grundstück Quickborner Str. 107

während der Dauer von einer Woche bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. Der Tag des Anschlages und der Tag der Abnahme, die bei der Aushangfrist nicht mitrechnen, sind auf den ausgehängten Exemplaren mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(4) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden zusätzlich ins Internet unter der Adresse www.amt-pinnau.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.

§ 12 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.10.2013 außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Pinneberg vom 29.11.2023 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Borstel-Hohenraden, den 15.12.2023

Gemeinde Borstel-Hohenraden
Der Bürgermeister
gez. Harm Kähler

18.12.2023