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1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Tangstedt über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) 13.10.2020 


1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Tangstedt über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO), des § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 1 und Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Tangstedt vom 23.09.2020 folgende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuersatzung vom 09.10.2017 erlassen:

 
Artikel 1
Änderungen

 
Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuersatzung (Hundesteuersatzung) vom 09.10.2017 wird wie folgt geändert:

Präambel:
erhält folgende Fassung

Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO), des § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 1 und Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Tangstedt vom 27.09.2017 und nach Beschlussfassung zur 1. Nachtragssatzung der Gemeindevertretung Tangstedt vom 23.09.2020 folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuersatzung erlassen:



§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
erhält folgende Fassung


(1) Die Steuerpflicht entsteht in dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens in dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

(3) Die Steuerpflicht endet vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.

(4) Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin/eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug
folgenden Kalendermonat.

(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit Beginn des auf den Erwerb folgenden Kalendermonats steuerpflichtig.

(6) Kommt die Hundehalterin oder der Hundehalter der Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 dieser Satzung nicht nach, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Gemeinde Kenntnis von den Änderungen erhält.

(7) Ist bei einem Hund die Gefährlichkeit durch die Ordnungsbehörde nach dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26.06.2015 (GVOBl. Schl.-H., Seite 193) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt, beginnt die Steuerpflicht in Höhe des Steuersatzes gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem der Feststellungsbescheid wirksam wird; sie endet mit Ablauf des Kalendervormonats, in dem die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides endet.

 
Artikel 2
Inkrafttreten



Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Tangstedt, den 12.10.2020


Gemeinde Tangstedt
Die Bürgermeisterin

gez. Krohn


 
(Krohn)

13.10.2020