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Öffentliche Bekanntmachungen

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1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Ellerbek und der Hamburger Stadtentwässerung über die Erhebung von Abgaben für die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Gemeinde Ellerbek vom 27.09.2018 (Beitrags- und Gebührensatzung) 17.12.2018 


1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Ellerbek und der Hamburger Stadtentwässerung - Anstalt des öffentlichen Rechts - über die Erhebung von Abgaben für die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Gemeinde Ellerbek vom 27.09.2018 (Beitrags- und Gebührensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 6, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBI.       S. 27), zuletzt geändert am 18. März 2018 (GVOBI. S. 69), und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13. November 1990 (GVOBI. S. 545), zuletzt geändert am 2. März 2018 (GVOBI. S. 162), der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen der Gemeinde Ellerbek und der Hamburger Stadtentwässerung vom 22. März 2018 wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 6. Dezember 2018 sowie der Hamburger Stadtentwässerung vom                   21. November 2018 die folgende Satzung erlassen, die hiermit bekanntgemacht wird:

 

Artikel 1 (Änderung)

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung wird wie folgt geändert:

 

  1. Im § 1 wird der Absatz 1 wie folgt neu gefasst:

 

„Die Hamburger Stadtentwässerung (HSE) betreibt eine öffentliche Einrichtung für die Schmutzwasserbeseitigung, eine öffentliche Einrichtung für die Niederschlagswasserbeseitigung sowie eine öffentliche Einrichtung zur Beseitigung des in Kläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung) nach Maßgabe des § 2 Absätze 2 und 4 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ellerbek und der HSE (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung – AAS) in der jeweils geltenden Fassung.“

 

  1. Der § 25 wird wie folgt neu gefasst:

 

„§ 25 – Grundsätze der Gebührenerhebung

 

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung erhebt die HSE Benutzungsgebühren in Form von Grund- und Verbrauchsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.“

 

 

  1. Der § 26 wird wie folgt neu gefasst:

 

„§ 26 – Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)  Die Grundgebühr wird für die Abfuhr von Schlamm aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben erhoben. Die Grundgebühr enthält als Aufwandspauschale die Kosten für die Anfahrt sowie das fachgerechte Entnehmen des Inhalts. Die Aufwandspauschale beträgt


a)   55,80 € pro Abfuhr von Schlamm aus Kleinkläranlagen

b)   49,50 € pro Abfuhr von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben.

 

(2)  Die Verbrauchsgebühr beträgt

a)      bei Hauskläranlagen                                  19,84 €   je m³ abgefahrenen Schlamms
                                                                                  inkl. des Reinigungsaufwandes

b)      bei abflusslosen Sammelgruben                18,86 €  je m³ abgefahrenen Abwassers
                                                                                  inkl. des Reinigungsaufwandes

 

(3)  Die Gebühr für einen satzungsgemäß angekündigten vergeblichen Abholversuch, den der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, beträgt 106,50 € je Abholversuch.

 

(4)  Es gelten die folgenden Mindestzyklen für die Entschlammung von Hauskläranlagen:

a) technisch belüftete Kleinkläranlagen                                       mindestens alle 5 Jahre
b) nachgerüstete/technisch unbelüftete Kleinkläranlagen                                                
                                                                                                     mindestens alle 2 Jahre
c) nicht nachgerüstete/technisch unbelüftete Kleinkläranlagen                                       
                                                                                                 mindestens einmal jährlich

 

(5)  Die Abrechnung der Entleerung der Inhaltsstoffe aus Hauskläranlage und Sammelgruben erfolgt einmal jährlich möglichst in dem jeweiligen Folgejahr

 

Artikel 2 (In-Kraft-Treten)

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

 

Ellerbek, den 07. Dezember 2018

gez. Hildebrand

Bürgermeister

     

Hamburg, den 07. Dezember 2018  

gez. Leroy                         gez. Hannemann

Geschäftsführung HSE

17.12.2018