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Öffentliche Bekanntmachungen

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1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Kummerfeld 05.04.2024 


1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Kummerfeld

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.03.2024 und mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Pinneberg folgender 1. Nachtrag zur Hauptsatzung der Gemeinde Kummerfeld erlassen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Gemeinde Kummerfeld vom 04.01.2024 wird wie folgt geändert:

1.) § 3 Abs. 1 erhält für den Finanzausschuss (alle anderen Ausschüsse und Textteile bleiben unverändert bestehend) folgende Fassung:

§ 3 Ständige Ausschüsse

(zu beachten: §§ 16a, 22 Abs. 4, 45, 46, 94 Abs. 5 GO)

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

Finanz- und Feuerwehrausschuss

Zusammensetzung:

9 Mitglieder

Mindestens 5 Gemeindevertreter/innen

Aufgabenbereich:

Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern und Abgaben, Satzungsvorbereitungen, Personalangelegenheiten, Feuerlöschwesen, Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen für die Erhaltung von Reetdächern, Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen für die Gebäudeausstattung mit Regenwassernutzungsanlagen.

2.) § 7 Beauftragte/r für Senior/innen wird neu eingefügt, die Reihenfolge der bisherigen Paragrafen 7 bis 1 verschiebt sich nach hinten aufgrund der vorgenannten Änderung.
§ 7 erhält folgende Fassung:

§ 7 Beauftragte/r für Senior/innen

(zu beachten: § 47 d GO)

(1) Auf der Grundlage des § 47 d Gemeindeordnung wählt die Gemeindevertretung eine/n Beauftragte/n für Senior/innen sowie eine/n Stellvertreter/in für die Gemeinde Kummerfeld, der/die als Gesprächspartner/in für die politischen Gremien dient, Mitspracherecht bei den/die Senior/innen betreffenden Entscheidungen hat und die Interessen dieser Gruppe vor Ort vertritt. Beide zu bestellenden Personen müssen das 60. Lebensjahr vollendet haben, sie dürfen nicht Mitglied der Gemeindevertretung oder einer ihrer Ausschüsse sein. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen der Gemeindevertretung sowie jeder/jede Bürger/Bürgerin.

(2) Die Gemeindevertretung und die Ausschüsse der Gemeinde sowie die Verwaltung des Amtes Pinnau können in jeder Phase der Entscheidungsfindung Stellungnahmen der/des Beauftragten für Senior/innen einholen.

(3) Die für die Ausübung der Tätigkeiten erforderlichen Mittel sind der Beauftragten/dem Beauftragten im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Der/Die Beauftragte bzw. der/die Stellvertreter/in kann Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse in Angelegenheiten stellen, die die Interessen der in der Gemeinde Kummerfeld lebenden Senior/innen betreffen und hat ein Rederecht.

(5) Die Amtszeit ist an die Wahlzeit der Gemeindevertretung gekoppelt. Sie endet mit der Wahl einer/eines neuen Beauftragten bzw. seiner Stellvertretung durch die neu gewählte

Gemeindevertretung“.

Die Reihenfolge der bisherigen Paragrafen 7 bis 11 verschiebt sich nach hinten aufgrund der

vorgenannten Änderung.

Artikel 2

Die 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Pinneberg vom 02.04.2024 erteilt. 

05.04.2024