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Öffentliche Bekanntmachungen

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Hauptsatzung der Gemeinde Ellerbek, Kreis Pinneberg 08.01.2024 


Hauptsatzung der Gemeinde Ellerbek, Kreis Pinneberg

Hauptsatzung der Gemeinde Ellerbek, Kreis Pinneberg

vom 08.01.2024

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.12.2023 und mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Pinneberg folgende Hauptsatzung der Gemeinde Ellerbek erlassen:

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel

(zu beachten: § 12 GO)

(1) Das Wappen zeigt in Gold einen grünen, aufrechtstehenden Erlenzweig mit fünf Blättern über blauem Wellenbalken im Schildfuß.

(2) Die Gemeindeflagge zeigt auf gelbem Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur.

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift "Gemeinde Ellerbek, Kreis Pinneberg“.

(4) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 76, 82, 84)

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Sie oder er entscheidet ferner über

1. Die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 2

2. Stundungen bis zu einem Betrag von 5.000 €,

3. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000 € nicht überschritten wird,

4. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000 € nicht überschritten wird,

5. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 15.000 € nicht übersteigt,

6. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000 € nicht übersteigt,

7. Abschluss von Leasing- Verträgen, soweit die Gesamtbelastung 18.000 € nicht übersteigt,

8. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Miet-oder Pachtzins insgesamt einen Wert von 10.000 € nicht übersteigt,

 9. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 25.000 €,

 10. Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000 €,

11. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 15.000 €,

12. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 7.500 €,

13. Gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 Bau GB in Verbindung mit § 33 und § 34 BauGB. Der Bürgermeister hat  die Befugnis, die Entscheidung im Einzelfall auf den zuständigen Ausschuss zu übertragen.

§ 3 Gleichstellungsbeauftragte des Amtes

(zu beachten: § 22a AO, § 2 Abs. 4 GO)

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Pinnau kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

• Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,

• Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,

• Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,

• Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.

§ 4 Ständige Ausschüsse

(zu beachten: §§ 16 a, 45, 46,)

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Finanzausschuss

Zusammensetzung:
9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreter/innen

Aufgabengebiet:

1. Finanzwesen

2. Steuern

3. Gebühren

4. Beiträge

5. Grundstücksangelegenheiten

6. Personalangelegenheiten

7. Entscheidungsbefugnis: Gewährung von Zuschüssen für die Reetdächer

b) Schulausschuss

Zusammensetzung:
9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreter/innen

Aufgabengebiet:

1. Schulwesen

2. Jugendangelegenheiten

3. Förderung und Pflege des Sports

4. Freizeit und Erholung

5. Kultur- und Gemeinschaftswesen

6. Büchereiwesen

7. Erwachsenenbildung

8. Sozialwesen

9. Gesundheitswesen

10. Kinderspielplätze

11. Kindergartenangelegenheiten

12. Seniorenbetreuung

c) Ausschuss für Bauen und Umwelt

Zusammensetzung:
9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreter/innen

Aufgabengebiet:

1. Bau- und Wohnungswesen

2. Bauleitplanung

3. Regionalplanung

4. Straßen-, Wege- und Verkehrsangelegenheiten

5. Brandschutz

6. Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Regenwasser)

7. Wasserversorgung

8. Erschließungsverträge

9. Umweltschutz

10. Naturschutz

11. Landschaftspflege

12. Kleingartenwesen

Bei Belangen, die das Kleingartenwesen betreffen, werden zu den Sitzungen hinzugezogen:

a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kleingärtner auf Vorschlag des Kleingartenvereins,

b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaft auf Vorschlag des Ortsbauernverbandes.

Entscheidungsbefugnis:

Gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB i.V.m. § 31 und § 35 BauGB

d) Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses

Zusammensetzung:
4 Gemeindevertreter/innen

Aufgabengebiet:

1. Prüfung des Jahresabschlusses

2. Überprüfung von Beschwerden

(2) In die Ausschüsse zu a) bis c) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(3) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(4) Jede Fraktion kann bis zu drei stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen, davon bis zu drei Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied ihrer oder seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag ihrer oder seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen sind.

(5) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.
Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO einschließlich deren Stellvertretenden, können in die Ausschüsse a bis c auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürger entsandt werden.

(6) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

§ 4a Sitzungen im Falle höherer Gewalt

(zu beachten § 35a GO)

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.

(2) Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung

(zu beachten: §§ 27, 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 6 Einwohnerversammlung

(zu beachten: § 16 b GO)

(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden, soweit ausschließlich oder überwiegend ortsteilbezogene Erörterungsgegenstände dieses erfordern.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu drei Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,

2. die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,

3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das

Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 7 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern

(zu beachten: § 29 GO)

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertretern, Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO, dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeister beteiligt sind, die keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden Vergaberechtes zum Gegenstand haben, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,00 EUR halten. Verträge, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 25.000,00 EUR bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 4.000,00 EUR im Monat, nicht übersteigt.

Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des Direktauftrages, ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 5.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 500,00 EUR im Monat, nicht übersteigt.

§ 8 Verpflichtungserklärungen

(zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

§ 9 Veröffentlichungen

(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1) Satzungen der Gemeinde Ellerbek werden durch Bereitstellung im Internet unter der Internetseite des Amtes Pinnau www.amt-pinnau.de bekanntgemacht.

(2) Jede Person kann sich Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen Textfassungen werden beim Amt Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen zur Mitnahme bereitgehalten.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden im Pinneberger Tageblatt bekanntgemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.

§ 10

Verarbeitung personenbezogener Daten

(zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)

(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden vom Amt Pinnau zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.

(2) Darüber hinaus verarbeitet das Amt Pinnau Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann das Amt Pinnau auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Amt Pinnau in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Absatz 4 Gemeindeordnung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26. November 2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Juni 2021, außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Pinneberg vom 21.12.2023 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Ellerbek, den 08.01.2024

(Seebold)

Bürgermeister

08.01.2024