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Öffentliche Bekanntmachungen

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Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Gemeinde Prisdorf 22.12.2023 


Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Gemeinde Prisdorf

Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, werden, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen soweit angeordnet:

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist gemäß § 23 Abs.1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der zurzeit gültigen Fassung verboten.

Das ohnehin in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember jeden Jahres bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk, z.B.

Raketen, Schwärmer, Doppelschläge) wird für den Bereich der Gemeinde Tangstedt hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerksraketen in einem Abstand

von 200 m zu weichgedeckten Gebäuden, insbesondere Reetdachhäusern, auch auf

den 31. Dezember und den 01. Januar ausgedehnt.

Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nicht in einem geringeren Abstand als 100 m von weichgedeckten Gebäuden abgebrannt werden.

Es sind insbesondere folgende Gebäude in der Gemeinde Prisdorf von dem Abbrennverbot betroffen:

  • Peiner Hof
  • Peiner Hag 50
  • Hauptstraße 73
  • Hauptstraße 92
  • Dahl 12
  • Dahl 93
  • Hauen 1
  • Hauen 78

Ich bitte alle Eltern darauf zu achten, dass auch ihre Kinder die Verbote einhalten. Wer Feuerwerkskörper entzündet, ist für daraus entstehende Schäden verantwortlich. Bei Verstößen gegen die Verbote droht eine Geldbuße.

Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes für Feuerwerksraketen wird die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der zurzeit gültigen Fassung angeordnet.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da bereits zum bevorstehenden Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von Feuerwerksraketen Brände verursacht werden. Hierbei überwiegt das Interesse der Eigentümer weichgedeckter Gebäude an einem Schutz vor Brandgefahren gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, Feuerwerksraketen in der Silvesternacht abzubrennen.

Zuwiderhandlungen können gem. § 46 Ziffer 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amtsvorsteher des Amtes Pinnau, Hauptstraße 60 in 25462 Rellingen, schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder auch elektronisch erhoben werden. Eine Einlegung des Widerspruches per E-Mail entspricht grundsätzlich nicht den geltenden Formvorschriften und wäre daher unzulässig. Der Widerspruch kann in elektronischer Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.

Die De-Mail-Adresse lautet: info@amt-pinnau.sh-kommunen.de-mail.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 der Verwaltungs-gerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung hat.

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

als örtliche Ordnungsbehörde

22.12.2023