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Satzung der Gemeinde Ellerbek über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten 21.12.2023 


Satzung der Gemeinde Ellerbek über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und  Geschicklichkeitsgeräten
(Vergnügungssteuersatzung - VgStS)

Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) sowie der §§ 1 Absatz 1, 2 und 3 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10. Januar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GOVBl. Schl.-H. S. 564), in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ellerbek vom 14.12.2023 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Steuergegenstand

(1)    Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte) im Gebiet der Gemeinde Ellerbek zur Benutzung gegen Entgelt in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie des § 2 des Spielhallengesetzes Schl.-H. (SpielhG).

(2)    Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(3)    Als Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit gelten auch Geräte, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes gewerblich zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Ihre Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn das Gerät ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.

(4)    Entgelt ist alles, was für die Benutzung des Spielgerätes aufgewandt wird.

§ 2

Steuerschuldverhältnis

(1)    Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes. Bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(2)    Das Steuerschuldverhältnis endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb gesetzt oder endgültig entfernt wird, frühestens jedoch zum in § 8 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung genannten Zeitpunkt.

§ 3

Steuerschuldner und Haftung

Steuerschuldner ist der/die Halter/in des Spielgerätes. Halter/in ist der-/diejenige, für dessen/deren Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter/innen haften als Gesamtschuldner. Für die Steuerschuld haftet jede/r zur Anzeige oder zur Meldung nach § 8 dieser Satzung Verpflichtete.

§ 4

Steuerbefreiung

(1)    Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten

a)      auf Jahrmärkten, Volksfesten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen,

b)      ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere) und

c)      die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z. B. Tischfußball, Billardtische, Darts).

(2)    Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankenabgabe unterliegen.

§ 5

Bemessungsgrundlage

(1)    Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Spielgeräten im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung der Saldo (2) zuzüglich eines evtl. Fehlbetrages.

(2)    Der Saldo (2) ist der um die Veränderung des Auszahlvorrats bereinigte sowie die Fehlbeträge geminderte Saldo (1). Saldo (1) ist der Einwurf abzüglich des Auswurfs. Der Saldo (2) wird für das jeweilige Gerät auf dem Zählwerksausdruck ausgewiesen und dient zur weiteren Berechnungsgrundlage.

(3)    Bei Spielgeräten nach § 1 Absatz 3 dieser Satzung gilt die Anzahl der Spielgeräte als Bemessungsgrundlage.

§ 6

Steuersatz

(1)    Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Geldgewinnmöglichkeit nach § 1 Absatz 1 dieser Satzung

25%

der Bemessungsgrundlage. Ist der errechnete Wert der Bemessungsgrundlage negativ, so ist die Bemessungsgrundlage mit 0,00 Euro zu berücksichtigen.

(2)    Für Spielgeräte ohne Geldgewinnmöglichkeit nach § 1 Absatz 3 dieser Satzung beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten

a)      in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung                                                           80,00 €

b)    an sonstigen Aufstellungsorten                                                                     0,00 €

(3)   Für Spielgeräte mit Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder sexuellen

Handlungen und/oder Kriegsspiel im Spielprogramm (Gewaltspielgeräte)         300,00 €

§ 7

Besteuerungsverfahren

(1)   Der/die Halter/in hat bis zum 20. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Geldgewinnmöglichkeit abzugeben, in der er/sie die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steueranmeldung muss rechtsverbindlich unterschrieben sein. Sie steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 164 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) gleich.

(2)   Die Steuer ist gleichfalls bis zu dem in Absatz 1 genannten Termin fällig und zu entrichten.

(3)   Gibt der/die Halter/in die Anmeldung nicht ab oder hat er/sie die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Steuer durch Schätzung festgesetzt werden. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(4)   Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen.

(5)   Der Steueranmeldung nach Absatz 1 sind alle Zählwerksausdrucke einschließlich der Statistikteile mit den für die Steuerberechnung relevanten Angaben für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum eines Kalendermonats beizufügen.

§ 8

Melde- und Anzeigepflichten

(1)   Der/Die Halter/in hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 7 Absatz 1 vorgeschriebenen Steueranmeldung anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige.

(2)   Zur Meldung bzw. Anzeige nach Absatz 1 kann auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet werden.

(3)   Die Anzeigen und Anmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 7 Absatz 1 sind Steueranmeldungen im Sinne von § 149 i. V. m. § 150 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung.

(4)   Wird die Steueranmeldung nach § 7 Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 8 Absatz 1 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung festgesetzt werden.

§ 9

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1)   Die Gemeinde Ellerbek ist ohne vorherige Ankündigung durch eine beauftragte Person berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)   Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung einer beauftragten Person der Gemeinde Ellerbek zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 der Abgabenordnung aufzubewahren. Die beauftragte Person darf auch selbst diese Protokolle mit hierzu mitgeführtem Auslesegerät fertigen und die besteuerungsrelevanten Daten auslesen.

(3)   Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und der Abgabenordnung.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a)    der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 7 Absatz 1 und der angeforderten Zählwerksausdrucke nach § 7 Absatz 4

b)    der Melde- und Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1

zuwiderhandelt.

§ 11

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)   Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung personen- und vergnügungssteuerbezogener Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig- Holstein (LDSG) durch die Gemeinde Ellerbek zulässig.

(2)   Weitere personen- und vergnügungssteuerbezogene Daten, die die/der Steuerpflichtige im Rahmen der Steueranmeldung oder auf andere Art und Weise mitteilt, und die zur Festsetzung der Vergnügungssteuer im Rahmen dieser Satzung erforderlich sind, werden ebenfalls auf Basis der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften verarbeitet.

(3)   Die Erhebung erfolgt durch Mitteilung bzw. Übermittlung von Ordnungsbehörden, Polizeistellen der Länder und des Bundes, Staatsanwaltschaften, der Bundeszollverwaltung, Meldebehörden, Gewerbemeldestellen, Sozialversicherungsträgern, dem Bundeszentralregister, Finanzämtern, dem Gewerbezentralregister, anderer Behörden sowie eigenen Angaben.

(4)   Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

(5)   Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 12

In-Kraft-Treten

(1)   Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2)   Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Ellerbek über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten vom 27.09.2018 außer Kraft.

Ellerbek, 20.12.2023

(Seebold)

Bürgermeister

21.12.2023