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Haushaltssatzung der Gemeinde Tangstedt für das Haushaltsjahr 2022 17.12.2021 


Haushaltssatzung der Gemeinde Tangstedt für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund der §§ 77 ff.  der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom  08.12.2021 folgende Haus­halts­satzung erlassen: 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

1.

im Ergebnisplan  mit

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

4.582.200  EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

4.979.400  EUR

einem Jahresfehlbetrag von

        397.200  EUR

2.

im Finanzplan mit

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

3.979.100  EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

4.594.400  EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 1.516.000  EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf  

540.800  EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden für das Haushaltsjahr 2022 festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0 EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

                       0EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

 0 EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen

Stellen auf

3,88 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

270 %

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

270 %

2. Gewerbesteuer

                                        310 %


§ 4

(1)  Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre Zustimmung nach  § 82 und  § 84 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000  EUR.

(2) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.

(3) Als erheblich im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 GO gelten 3 % der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.

§ 5

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

§ 6

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
Darüber hinaus sind alle Konten im Abschnitt Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig.


(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bürgermeister grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.


(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:

Die Teilpläne 11101 bis 21101 und 25300 bis 61200 bilden jeweils ein Budget.

Die Teilpläne 21105 bis 24101 bilden gemeinsam ein Budget.

Rellingen, 15.12.2021

Gemeinde Tangstedt
Die Bürgermeisterin       

gez. Krohn

17.12.2021