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Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Geplantes Naturschutzgebiet ,,Himmelmoor", Kreis Pinneberg, Rechtsetzungsverfahren gemäß § 22 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 19 Abs. Abs. 2 LNatSchG 26.11.2021 


Geplantes Naturschutzgebiet „Himmelmoor“, Kreis Pinneberg Rechtsetzungsverfahren gemäß § 22 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 19 Abs. Abs. 2 LNatSchG

Im Auftrage des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) wird der Entwurf der Landesverordnung über das geplante Naturschutzgebiet „Himmelmoor“ vom Oktober 2021 sowie der Entwurf des Naherholungskonzeptes (Stand Oktober 2021) für die Dauer eines Monats während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Quickborn sowie im Amt Pinnau und im Amt Rantzau zur Einsicht öffentlich ausgelegt.

Ebenfalls wird die Strategische Umweltprüfung (SUP) zur Landesverordnung über das geplante Naturschutzgebiet „Himmelmoor“ (Stand: Oktober 2021) für die Dauer eines Monats bei o.g. Stellen öffentlich ausgelegt.

Das Naturschutzgebiet ist rund 583 ha groß und umfasst das Himmelmoor mit angrenzenden Flächen. Der Geltungsbereich der Landesverordnung über das geplante Naturschutzgebiet kann der nachfolgenden Planzeichnung entnommen werden.

Planzeichnung Himmelmoor

Der Entwurf der Landesverordnung mit den Übersichtskarten und den dazugehörigen Abgrenzungskarten, der Entwurf des Naherholungskonzeptes und die Strategische Umweltprüfung liegen im Zeitraum

06.12.2021 – 05.01.2022

beim Amt Pinnau, im Rathaus der Stadt Quickborn und beim Amt Rantzau öffentlich aus.

Für die Gemeinde Borstel-Hohenraden wenden Sie sich bitte an das Amt Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen.

Aufgrund der Corona-Pandemie bitten wir vorab um telefonische Terminabsprache unter der Tel. 04101/7972-227, Frau Wille. 

Ein Zutritt zum Rathaus ist aktuell nur unter folgenden Bedingungen möglich:

- 3 G-Regel (geimpft, genesen oder getestet)

- Tragen eines Mund- und Nasenschutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske) 

- Einhaltung eines Mindestabstandes zu anderen Personen von 1,5 m zu jeder Zeit

- Benutzung von bereitgestelltem Handdesinfektionsmittel

Des Weiteren können Sie die Unterlagen auf der Internetseite unter www.amt-pinnau.de (Bekanntmachungen) einsehen.

Jeder, dessen Belange durch die Landesverordnung berührt werden, kann bei der Stadt Quickborn, dem Amt Pinnau, dem Amt Rantzau,  der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg oder dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, vom ersten Tag der Auslegung an bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist eine Stellungnahme schriftlich oder zur Niederschrift abgeben.

Jeder kann ebenfalls eine Stellungnahme zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) vom ersten Tag der Auslegung an bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei den o.g. Stellen abgeben. Die Stellungnahme sollte zusätzlich als Word-Dokument an folgende E-Mail-Adresse gesandt werden: Andrea.Kuehl@llur.landsh.de.

Fläche und Projekte in dem geplanten Naturschutzgebiet dürfen gemäß § 12 Absatz 2 LNatSchG von der Bekanntmachung der Auslegung an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens jedoch drei Jahre lang, nur verändert werden, soweit dies dem Schutzzweck der beabsichtigten Verordnung nicht gefährdet, hiervon unberührt bleibt die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung.

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen und teilt den Betroffenen das Ergebnis der Prüfung mit oder führt einen Erörterungstermin durch.

Die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.

Eine Verletzung der im § 19 des Landesnaturschutzgesetzes bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Inkraftsetzung der Rechtsvorschrift gegenüber dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Naturschutzbehörde geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel in der Beschreibung des Schutzzweckes.

Etwaige Entschädigungsansprüche gemäß § 54 des Landesnaturschutzgesetzes  aufgrund von Verboten oder Beschränkungen von zulässigen Handlungen nach dieser Verordnung können bereits jetzt geltend gemacht werden.

Der Entwurf und die dazugehörigen Karten sind auch im Internet unter folgendem Link einsehbar:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schutzgebiete/naturschutzgebiete.html

Borstel-Hohenraden,  26.11.2021     

Gemeinde Borstel-Hohenraden 
Der Bürgermeister
gez. Kähler

26.11.2021