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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Beschluss der 2. Änderung des B-Planes Nr. 8 Wohngebiet "südlich Rosenstraße und Hermann-Krohn-Straße" der Gemeinde Tangstedt für das Gebiet südlich der Rosenstraße und der Hermann-Krohn-Straße, nördlich und zum Teil beidseitig der Straße Op'n Sandn sowie 09.02.2021 


Beschluss der 2. Änderung des B-Planes Nr. 8 Wohngebiet "südlich Rosenstraße und Hermann-Krohn-Straße" der Gemeinde Tangstedt für das Gebiet südlich der Rosenstraße und der Hermann-Krohn-Straße, nördlich und zum Teil beidseitig der Straße Op'n Sandn sowie östlich der Dorfstraße in einer Tiefe von ca. 425 m

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 02.12.2020 die 2. Änderung des B-Planes Nr. 8 Wohngebiet "südlich Rosenstraße und Hermann-Krohn-Straße" der Gemeinde Tangstedt für das Gebiet südlich der Rosenstraße und der Hermann-Krohn-Straße, nördlich und zum Teil beidseitig der Straße Op'n Sandn sowie östlich der Dorfstraße in einer Tiefe von ca. 425 m, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht. 

Planzeichnung 2. Änderung B-Plan 8 der Gemeinde Tangstedt

Planzeichenerklärung 2. Änderung B-Plan 8 der Gemeinde Tangstedt

Begründung 2. Änderung B-Plan 8 der Gemeinde Tangstedt

Textliche Festsetzung 2. Änderung B-Plan 8 der Gemeinde Tangstedt

Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des 17.02.2021 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, Zimmer 10, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der B-Plan und die Begründung ins Internet unter der Adresse „www.amt-pinnau.de“ eingestellt. 

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. 

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. 

Rellingen, 08.02.2021 

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

                                                                                                            

gez. Günther Hildebrand

09.02.2021