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Satzung über die Benutzung der Sporthalle und der Aula der Gemeinschaftsschule Rugenbergen des Schulverbandes Rugenbergen 15.06.2020 


Satzung über die Benutzung der Sporthalle und der Aula der Gemeinschaftsschule Rugenbergen des Schulverbandes Rugenbergen

Gemäß § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit § 4, Absatz 1, Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung des Schulverbandes Rugenbergen vom 09.06.2020 folgende Satzung über die Benutzung der Sporthalle und der Aula der Gemeinschaftsschule Rugenbergen erlassen:

 

Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen wird ohne Wertung die männliche Form gewählt.

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)       Die Benutzung der Sporthalle und der Aula der Gemeinschaftsschule Rugenbergen richtet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung, soweit nicht durch vertragliche Vereinbarungen andere Regelungen getroffen werden.

(2)       Für nichtschulische Veranstaltungen kann im Einzelfall das Rauchverbot aufgehoben und der Ausschank von alkoholischen Getränken genehmigt werden. Für die Genehmigung ist der Verbandsvorsteher in Abstimmung mit der Schulleitung zuständig. Das Rauchen ist jedoch nur auf einem begrenzten Platz auf dem Schulgelände zu genehmigen. In der Sporthalle und der Aula ist das Rauchverbot unabdingbar einzuhalten.

§ 2

Benutzer und Umfang der Benutzung

 

(1)       Benutzer ist jede natürliche Person mit dem Betreten der Sporthalle und der Aula und jede juristische Person, der die Nutzung zugestanden wird.

(2)       Die Sporthalle und die Aula werden grundsätzlich nur für sportliche und kulturelle Zwecke zur Verfügung gestellt. Sie dienen in erster Linie schulischen Belangen.

(3)       Die Sporthalle und die Aula können in erster Linie durch die Vereine der Gemeinden Bönningstedt, Ellerbek und Hasloh genutzt werden.

(4)       Die Sporthalle und die Aula können Dritten für außerschulische Veranstaltungen auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, wenn dadurch schulische und sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(5)       Außerschulisch sind alle Veranstaltungen, die nicht unmittelbar schulischen Zwecken dienen. Veranstaltungen von Eltern- und Schülervertretungen sowie von Schulvereinen gelten als schulische Veranstaltungen.

 

§ 3

Benutzungserlaubnis

(1)       Die Benutzungserlaubnis wird durch den Schulverband schriftlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt und kann mit Auflagen versehen werden. Die Schulleitung ist vor Erteilung der Genehmigung zu hören. Bei Widerruf besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder sonstige Ersatzleistung.

(2)       Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung können einzelne Personen oder Gruppen von der Benutzung ausgeschlossen werden.

(3)       Dem Veranstalter wird ein Exemplar dieser Satzung ausgehändigt. Er hat dem Schulverband vor der Benutzung schriftlich zu erklären, dass ihm der Inhalt der Benutzungssatzung bekannt ist und diese anerkannt wird.

 

§ 4

Nutzungsentgelt

Für die Nutzung der Sporthalle und der Aula werden Entgelte nach einer gesonderten Entgeltordnung erhoben.

 

§ 5

Benutzungszeiten 

(1)       Die Aula kann grundsätzlich montags bis freitags jeweils bis 22.00 Uhr überlassen werden.

(2)       Die Sporthalle kann unter Zugrundelegung des aktuellen Belegungsplanes täglich bis 22.30 Uhr überlassen werden. In den genehmigten Benutzungszeiten sind die Zeiten für das Aufräumen, Waschen, Duschen, Umkleiden usw. eingeschlossen. Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass das Gebäude mit Ablauf der Benutzungszeit verlassen ist.

(3)       Während der Ferien bleibt die Aula von der Benutzung ausgeschlossen. Eine Benutzung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist nur nach Genehmigung durch den Verbandsvorsteher nach vorheriger Absprache mit dem Schulleiter möglich.

 

§ 6

Hausrecht

Die Schulleitung, in Abwesenheit der Hausmeister, übt das Hausrecht für die Sporthalle und das Schulgebäude aus. Den Anordnungen ist zu folgen.

 

§ 7

Aufsicht des Benutzers der Sporthalle

(1)       Die Sporthalle darf nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Leiters (Trainer, Übungsleiter) benutzt werden. Der verantwortliche Leiter hat die Sporthalle als erster zu betreten und als letzter zu verlassen. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Spielen und Üben ohne Aufsicht ist nicht erlaubt.

(2)       Bei öffentlichen Veranstaltungen übt auch der Veranstalter zur Sicherung eines störungsfreien Ablaufes das Hausrecht aus. Für je angefangene 50 Personen ist eine Aufsichtsperson zu benennen.

§ 8

Pflichten der Benutzer der Sporthalle und der Aula

 

(1)       Gebäude, Einrichtungen und Geräte sind sachgemäß und schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend benutzt werden.

(2)       Nach dem Gebrauch sind Einrichtungsgegenstände und Geräte wieder an die für sie bestimmten Plätze zu schaffen. Sie müssen grundsätzlich innerhalb des Sporthalle bzw. der Aula verbleiben.

(3)       Alle vor der Inanspruchnahme festgestellten Schäden sind sofort dem Hausmeister mitzuteilen. Andernfalls trifft die jeweiligen Benutzer die Verantwortung für die Schäden. Auch während der Benutzung entstehende Schäden sind dem Hausmeister sofort zu melden.

(4)       Die Sporthalle und das Schulgebäude sind beim Verlassen zu verschließen.

 

§ 9

Zuschauer

(1)       Zuschauer sind Benutzer im Sinne des § 2 dieser Satzung. Mit dem Betreten der Sporthalle erkennt der Zuschauer die auf ihn anwendbaren Bestimmungen der Benutzungssatzung an und verpflichtet sich, sie einzuhalten. Das gilt auch hinsichtlich der Anordnungen der Aufsichtspersonen.

(2)       Innerhalb der Sporthalle sowie der Aula darf sich der Zuschauer nur an den für Besucher besonders hergerichteten oder kenntlich gemachten Plätzen aufhalten. Alle Anlagen, die dem reinen Sport- oder Schulbetrieb dienen, dürfen von Zuschauern nicht betreten werden. Der Zuschauer hat sich so zu verhalten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf  der Veranstaltung gewährleistet ist.

 

§ 10

Unfallhilfe

 

Die Benutzer haben dafür zu sorgen, dass während der Benutzung mindestens eine in der Ersten Hilfe ausgebildete Kraft anwesend ist. An der Sporthalle und in der Aula befinden  sich jeweils ein Defibrillator .

 

§ 11

Fundsachen

Fundsachen sind bei dem Hausmeister abzuliefern. Bei Übergabe wird auf Verlangen eine Quittung erteilt. Der Hausmeister leitet die Fundsachen unverzüglich an das zuständige Fundbüro weiter.

§ 12

Werbung, Verkauf

(1)       In der Sporthalle ist jede wirtschaftliche Werbung unzulässig.

(2)       Der Verkauf von Waren ist nur mit Erlaubnis des Schulverbandes und der örtlichen Ordnungsbehörde gestattet. Für diese Erlaubnis wird kein Entgelt erhoben. Es bleibt dem Veranstalter überlassen, insoweit Vereinbarungen mit den Händlern zu treffen.

 

§ 13

Haftung der Benutzer

(1)       Die Benutzer haften gemeinschaftlich für alle Schäden, die dem Schulverband aus den überlassenen Gebäuden, Anlagen, Einrichtungen, Geräten, Zugängen und gärtnerischen Anlagen durch die Nutzung entstehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verschulden nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist.

(2)       Schadenersatz ist grundsätzlich zu leisten. Sind Gegenstände verlorengegangen, so kann verlangt werden, dass Ersatz durch Wiederbeschaffung der gleichen Gegenstände geleistet wird.

 

§ 14

Umfang der Benutzung

(1)       Die überlassenen Räume dürfen in der zugewiesenen Benutzungszeit und nur für den genehmigten Zweck benutzt werden. Die Benutzung anderer als der überlassenen Räume ist untersagt.

(2)       Die in der Sporthalle befindlichen Turn- und Sportgeräte sowie Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume gelten als mitüberlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Zur Benutzung von Sportgeräten, die regelmäßig unter Verschluss zu halten sind (z.B. Bälle, Bandmaße, Stoppuhren, Wurf-, Stoß- und Schleudergeräte), bedarf es einer besonderen Genehmigung.

(3)       Der Benutzer hat durch seine Beauftragten jeweils vor der Benutzung der Sporthalle bzw. der Aula die Einrichtungs- und sonstige mit überlassenen Gegenstände auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Einrichtungsgegenstände nicht benutzt werden.

(4)       Beschädigungen in und an der Sporthalle bzw. in der Aula und den überlassenen Gegenständen sind unverzüglich dem Hausmeister bzw. der Schulleitung zu melden.

(5)       Änderungen an dem bestehenden Zustand dürfen nur mit Zustimmung des Hausmeisters bzw. der Schulleitung vorgenommen werden und sind nach Schluss der Veranstaltung wieder zu beseitigen.

(6)       Dem Benutzer kann gestattet werden, eigene Geräte und Gegenstände, die für die Veranstaltung benötigt werden, in den Räumlichkeiten aufzubewahren, soweit schulische Belange oder andere gewichtige Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Zustimmung der Schulleitung ist hierfür erforderlich.

 

§ 15

Sonstige Verpflichtungen des Benutzers

(1)       Der Benutzer hat dem Schulverband und der örtlichen Ordnungsbehörde bei der Antragstellung die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen erwachsenen Personen anzugeben. Eine dieser verantwortlichen Personen hat ständig anwesend zu sein.

(2)       Der Benutzer hat auf seine Kosten

a.         für die Aufrechterhaltung der Ordnung,

b.         für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften

zu sorgen.

(3)       Der Veranstalter ist verantwortlich dafür, dass vorhandene Haus- bzw. Hallenordnung eingehalten wird.

(4)       Die Schulleitung, der Hausmeister oder andere Beauftragte des Schulverbandes sind berechtigt, überlassene Räume jederzeit zu betreten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.

(5)       Der Hausmeister öffnet und schließt die Räume der Sporthalle und der Schule zu den jeweils festgesetzten Zeiten.

 

§ 16

Besondere Vorschriften für die Aula

(1)       Es sind nur so viele Personen einzulassen, wie nach dem Bestuhlungsplan des Hausmeisters für die Aula höchstens zulässig sind.

(2)       Der Veranstalter hat sofort nach Beendigung der Veranstaltung eine Reinigung durch eine für den Schulverband tätige Reinigungsfirma zu veranlassen. Die Reinigung muss spätestens eine Stunde vor Schulbeginn beendet sein. Der Veranstalter trägt die Kosten der Reinigung. 

§ 17

Haftung

(1)       Der Schulverband überlässt dem Benutzer die Sporthalle oder die Aula mit überlassenen Gegenständen in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn nicht Mängel unverzüglich beim Hausmeister bzw. der Schulleitung angemeldet werden.

(2)       Der Benutzer stellt den Schulverband von etwaigen Haftpflichtansprüchen der Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher der Veranstaltung und sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten und Gegenstände sowie der Zugänge stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Inanspruchnahme die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen den Schulverband und dessen Bediensteten oder Beauftragten. Der Benutzer hat nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(3)       Hiervon bleibt die Haftung des Schulverbandes als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

(4)       Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Schulverband an den Räumlichkeiten, Einrichtungen, sonstigen zur Benutzung überlassenen Gegenständen und Zugangswegen anlässlich der Benutzung entstehen.

(5)       Für außerschulische Veranstaltungen in der Sporthalle und in der Aula ist eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Versicherungsschein ist spätestens eine Woche vor Durchführung der Veranstaltung dem Schulverband über das Amt Pinnau vorzulegen.

 

§ 18

Kenntnisnahme vor der Benutzung

Vor Zulassung der Benutzung haben die vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers schriftlich zu erklären, von dieser Benutzungssatzung Kenntnis genommen zu haben.

§ 19

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Benutzung von Räumen und Sportstätten der Gemeinschaftsschule vom 06.01.2011 außer Kraft.

 

Rellingen, den 10.06.2020

 

Schulverband Rugenbergen
Der Verbandsvorsteher

 gez. Jochen Haines

(Jochen Haines)

15.06.2020