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Sachwalter (Insolvenz): Bestellung


Zuständige Behörde:


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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie bei einem Insolvenzverfahren, für das die Eigenverwaltung angeordnet wurde, als Sachwalter tätig werden wollen, müssen Sie vom zuständigen Insolvenzgericht bestellt werden.

Zum Sachwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Sachwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist.

Sie erhalten eine Urkunde über Ihre Bestellung. Bei Beendigung Ihres Amtes müssen Sie die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückgeben.


An wen muss ich mich wenden?

An das Amtsgericht (als Insolvenzgericht), in dessen Bezirk die betreffende Firma Ihren Sitz oder die Person ihren Wohnsitz hat.


Rechtsgrundlage

§§ 270 ff. Insolvenzordnung (InsO).