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Energieversorgung: Betrieb von Energieversorgungsunternehmen - Genehmigung


Zuständige Behörde:


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Leistungsbeschreibung

Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Elektrizität oder Gas beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma unverzüglich anzeigen.

Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.


An wen muss ich mich wenden?

An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA).


Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit,
  • Nachweis über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens,
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung.

Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage

§ 5 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG).


Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeigepflicht besteht nur für Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Elektrizität oder mit Gas beliefern. Haushaltskunden sind nach § 3 Nr. 22 EnWG Letztverbraucher, die die Energie für den Eigenverbrauch im privaten Haushalt kaufen, ohne dass auf eine Mengengrenze abzustellen ist. Letztverbraucher sind aber auch Kunden, die im beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich tätig sind und deren Jahresverbrauch 10.000 kWh nicht übersteigt.