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Gewerbliche Erlaubnis für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen


Zuständige Behörde:


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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese verbringen (transportieren) wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis der örtlichen Sprengstoffbehörde.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an die Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

Dazu zählen folgende Nachweise:

  • Alter (mindestens 21 Jahre alt)
  • Eignung,
  • Zuverlässigkeit und
  • Fachkunde.

Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.

Als Unternehmerin oder Unternehmer benötigen Sie eine Erlaubnis für den Umgang und Verkehr beispielsweise mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen:

  • Explosivstoffe, beispielsweise. Sprengstoffe oder pyrotechnische Sätze
  • NC-Pulver (Nitrozellulosepulver) oder Schwarzpulver
  • Bühnenpyrotechnik/technische Pyrotechnik
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F 2, die nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als erlaubnispflichtig aufgeführt sind, beispielsweise mit Blitzknallsatz

Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die die Anforderungen an einen sicheren Umgang erfüllen.

Gegebenenfalls wird bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis die zuständige Behörde weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.


An wen muss ich mich wenden?

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung einer Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 7 SprengG über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.


Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
  • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)
  • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:
  • Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).

Gegebenenfalls verlangen regionale Sprengstoffbehörden weitere Unterlagen.


Rechtsgrundlage