Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Zuständige Behörde:
Zuständige Behörde:
Hauptstr. 60
25462 Rellingen
Fax: 04101/7972-248
Leistungsbeschreibung
Wenn Bürger/innen öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Sondernutzungen sind zum Beispiel:
- Verkaufswagen/Verkaufsstände,
- Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften,
- Informationsstände,
- Werbeaufsteller/Werbetafeln,
- Straßencafé (Aufstellen von Tischen/Stühlen),
- Fahrradständer,
- Plakatierung,
- Anlegen oder Änderung von Zufahrten zu Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen außerhalb einer Ortsdurchfahrt.
Mit dieser Sondernutzungserlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.
Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
Welche Gebühren fallen an?
Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.
- Die Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt.
Rechtsgrundlage
- §§ 8 ff. Bundesfernstraßengesetz
- § 33 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- §§ 21 ff. Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)