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Schuldnerberatungsstelle: Anerkennung als "Geeignete Stelle"

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Schuldnerinnen und Schuldner im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beraten wollen, benötigen Sie eine staatliche Anerkennung.

Eine Anerkennung in einem anderen Bundesland steht nicht der Anerkennung nach dem schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO) gleich. Die Anerkennungsvoraussetzungen in Schleswig-Holstein sind § 3 AGInsO zu entnehmen.


An wen muss ich mich wenden?

An das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG).


Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf Anerkennung


Welche Gebühren fallen an?

Keine


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anerkennung ist rechtzeitig vor Beratungsbeginn erforderlich.


Rechtsgrundlage
  • § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO),
  • Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO).