Informationen zur Hundehaltung 26.10.2016
Informationen zur Hundehaltung
Merkblatt der Polizeidirektion Bad Segeberg Polizei-, Autobahn- und Bezirksrevier Pinneberg, Ermittlungsdienst Umwelt und Verkehr und des Kreises Pinneberg:
Informationen zur Hundehaltung
Am 01.01.2016 ist das Gesetz über das Halten von Hunden (HundG) in Kraft getreten. Es bestimmt die Regeln, die von allen Hundehalterinnen und -halter zu beachten sind.
Allgemeine Sorgfaltspflichten
Alle Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für Menschen, andere Tiere oder Sachen ausgehen können.
Jeder Hund hat beim Ausführen ein Halsband mit einer Kennzeichnung zu tragen, mit der die Halterin oder der Halter eindeutig festgestellt werden kann.
Hunde, die älter als 3 Monate sind, müssen elektronisch gekennzeichnet (Mikrochip) werden.
Verunreinigungen durch Hundekot sind unverzüglich zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
Anleinpflicht
Für die folgenden Bereiche gibt es eine Leinenpflicht: Fußgängerzonen, Märkte, öffentliche Versammlungen oder Volksfeste, Park- u. Grünanlagen, in Mehrfamilienhäusern und deren Zuwe: gungen, der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- u. Grünanlagen, öffentliche Gebäude und-öffentliche Verkehrsmittel, Sportanlagen, Friedhöfe, Wälder, Deiche, und die Naturschutzgebiete. Gerade innerhalb der Naturschutzgebiete und Wälder wird diese Pflicht häufig nicht beachtet. Hintergrund dieser Festlegung ist nicht nur die Gefahr des tatsächlichen Tötens von Tieren durch einen wildernden Hund, sondern bezieht auch die oftmals nicht konkret sichtbare Störung der wildlebenden Tiere in ihrem Lebensraum mit ein. Hier kann eine einzige
Störung schon zur Aufgabe eines Brutgeschäftes führen. Besonders diese vom Hund ausgehende Störung wird dadurch, dass der Hund für viele Tierarten noch stärker als der Mensch als Feind erkannt wird, verstärkt. Daher ist gerade in der freien Landschaft das Anleinen aller Hunde besonders wichtig. .
Unabhängig davon, darf sich der Hund grundsätzlich nur im Einflussbereich des Halters aufhalten.
Mitnahmeverbot
In folgenden Bereichen ist es grundsätzlich verboten Hunde mitzunehmen: Spielplätze, Badestellen, Liegewiesen, Schulen; Krankenhäuser, Theater, Kindergärten oder Versammlungsräume.
Zucht- und Ausbildungsverbot
Es ist verboten, Hunde - egal welcher Rasse - mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Angriffsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu züchten und auszubilden.
Gefährliche Hunde
Hunde werden zukünftig dann als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind,
- weil sie außerhalb des ausbruchsicheren Grundstückes der Hundehalterin/des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohenderweise Weise Menschen angesprungen haben oder ein anderes aggressives Verhalten zeigten,
- weil sie einen Menschen gebissen haben und dies nicht zur Abwehr einer strafbaren Handlung geschah,
- weil sie ein anderes Tier durch Bisse verletzt oder getötet, haben ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen Hund trotz klar erkennbarer Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- weil sie durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen.
Beim Biss eines Menschen ist nicht entscheidend, wie schwer die Verletzungen sind. Bereits klar erkennbare „blaue Flecken" oder zerrissene Kleidung können als Nachweis eines Bisses ausreichen und führen zur Feststellung der Gefährlichkeit.
Für gefährliche Hunde gelten folgende zusätzliche Regeln, die zu beachten sind:
- Für die Haltung ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter volljährig ist und über die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung sowie Sachkunde verfügt. Diese persönlichen Voraussetzungen müssen auch von jeder anderen Person erfüllt werden, die diesen Hund ausführt.
- Es ist eine Haftpflichtversicherung mindestens in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und 250.000€fürSach- und Vermögensschäden abzuschließen.
- Der Hund ist mit einem Mikrochip zu kennzeichnen.
- Der Hund muss so gehalten werden, dass er ein ausbruchsicheres Grundstück oder eine Wohnung nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen kann.
- Außerhalb eines ausbruchsicheren Gründstücks oder einer Wohnung gilt ein genereller Leinen- und Maulkörbzwang. Die Leine darf dabei nicht länger als 2 m sein.
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen das Hundegesetz werden als Ordnungswidrigkeit von den-örtlichen Ordnungsbehörden geahndet. Der Gesetzgeber hat den Bußgeldrahmen bis zu 10.000€ festgesetzt. Verstöße gegen die naturschützrechtlichen Vorschriften werden vom Fachdienst Umwelt des Kreises Pinneberg mit bis zu 50.000C geahndet, Verstöße nach dem Landeswaldgesetz mit bis zu 2.500€. Verstöße gegen die Vorschriften zum Deichschutz können vom Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz nach dem Landeswassergesetz mit bis zu 50.000€ geahndet werden,
Hundesteuer
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, sein Tier zur Steuer anzumelden. Der Steuersatz für die Vierbeiner variiert von Gemeinde zu Gemeinde. Für die Gemeinden des Amtes Pinnau finden Sie die Steuersätz hier:
Steuer- und Hebesätze aller Gemeinden
Ansprechpartner bei weiteren Fragen:
Ermittlungsdienst Umwelt und Verkehr
Elmshorner Straße 40
25421 Pinneberg
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn